Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.09.2015

5 StR 261/15

Normen:
StPO § 338 Nr. 1
StPO § 349 Abs. 2
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 261/15

DRsp Nr. 2015/16641

Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz ( GG ); Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Zu den Rügen der Angeklagten, die V. Große Strafkammer sei nicht zur Verhandlung und Entscheidung der Strafsache berufen gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO ), bemerkt der Senat ergänzend:

Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist anhand der von der Revision vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Einrichtung einer weiteren - der V. - Großen Strafkammer und die damit verbundene Neu- und Umverteilung der Strafsachen wurde im Rahmen der regulären Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes für das Jahr 2013 vorgenommen und betraf nicht ausschließlich bereits anhängige Sachen; soweit diese betroffen sind, erfolgte sie nach abstrakten Kriterien (zwölf älteste Verfahren der I. Großen Strafkammer) und ist im Geschäftsverteilungsplan hinreichend begründet (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2689 ; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 mwN). Insoweit wird auch auf die Begründung des Beschlusses der V. Strafkammer vom 29. Oktober 2013 Bezug genommen.

Normenkette:

StPO § 338 Nr. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanz: LG Flensburg, vom 10.12.2014