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BGH - Entscheidung vom 12.05.2015

1 StR 52/15

Normen:
StPO § 397a Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen 1 StR 52/15

DRsp Nr. 2015/9907

Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin L. vom 27. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der hierfür erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe kommt hier zwar nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO , §§ 114 , 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin.