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BGH - Entscheidung vom 13.08.2015

V ZB 178/12

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen V ZB 178/12

DRsp Nr. 2015/21640

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Zwangsversteigerungsverfahrens

Tenor

Der im eigenen Namen und namens der Schuldnerin mit Schreiben vom 11. August 2014 (richtig: 11. August 2015) gestellte Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die im eigenen Namen und namens der Schuldnerin mit Schreiben vom 11. August 2014 (richtig: 11. August 2015) gestellten Anträge des Beteiligten zu 1 auf "Versetzung des Beschwerdeverfahrens in den alten Stand" und auf einstweiligen Rechtsschutz werden als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

1. Der Antragsteller hat sich im Jahr 2012 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 14. September 2012 gewandt, mit dem das Landgericht den Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und den Zuschlag versagt hat. Die Rechtsbeschwerde des heutigen Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 21. November 2012 unter Versagung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen. Nunmehr beantragt er, das Beschwerdeverfahren in den alten Stand zurückzuversetzen, den im weiteren Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens auf den 19. August 2015 anberaumten Termin einstweilen aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg verspricht.

3. Der Bundesgerichtshof könnte einstweiligen Rechtsschutz nur in einem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren und auch nur gegen die Entscheidung gewähren, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Die Bestimmung des Versteigerungstermins durch das Vollstreckungsgericht, gegen die sich der Antragsteller wehren will, ist aber nicht Gegenstand eines bei dem Senat anhängigen Rechtsmittelverfahrens. Sie wird es auch nicht dadurch, dass der Antragsteller beantragt, das damalige Beschwerdeverfahren in den alten Stand zu versetzen.

4. Ein solcher Antrag ist weder in der Zivilprozessordnung noch in dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgesehen. Er lässt sich auch nicht in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Rechtsmittelfristen, in eine Anhörungsrüge oder in einen Antrag auf Wiederaufnahme des früheren Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Senat umdeuten. Denn der Antragsteller wendet sich nicht gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 14. Juni 2012 oder die Zuschlagsversagung durch den Beschluss des Landgerichts, die Gegenstand des damaligen Verfahrens waren. Er will allein die Durchführung des neuen Versteigerungstermins verhindern. Das ist aber nur in einem neuen Rechtsmittelverfahren oder durch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Vollstreckungsschutz zu erreichen.

Vorinstanz: AG Waldshut-Tiengen, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 12/09
Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 84/12