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BGH - Entscheidung vom 15.04.2015

1 StR 586/12

Normen:
RVG § 51 Abs. 2 S. 3
VV-RVG Nr. 4132
VV-RVG Nr. 4133

BGH, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 1 StR 586/12

DRsp Nr. 2015/9153

Bewilligung einer Pauschgebühr gegenüber dem gerichtlich bestellten Verteidiger für dessen Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. N. , wird für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 RVG in Höhe von 587,50 Euro bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 2 S. 3; VV- RVG Nr. 4132 ; VV- RVG Nr. 4133 ;

Gründe

Der Antragsteller war für die Revisionshauptverhandlung vom 9. April 2013 zum Verteidiger des Angeklagten bestellt worden (siehe hierzu die Feststellung im Senatsbeschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 586/12). Er begehrt für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 275 Euro gemäß VV RVG Nr. 4132, 4133 aF eine Pauschgebühr in Höhe von 587,50 Euro. Der Senat setzt die Pauschgebühr in dieser Höhe fest (§ 51 Abs. 2 Satz 3 RVG ). Sie ist wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angemessen. In der Hauptverhandlung waren - wie bereits im Terminsantrag des Generalbundesanwalts zum Ausdruck kam - schwierige Rechtsfragen zur Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ) in Fällen von Mittäterschaft zu erörtern. Sie führten zu einer Grundsatzentscheidung des Senats (Urteil vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218).