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BGH - Entscheidung vom 18.08.2015

V ZB 137/14

Normen:
RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 62a Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen V ZB 137/14

DRsp Nr. 2015/15908

Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung einer Haftanordnung

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 39. Zivilkammer des Landgerichts Köln den Betroffenen insoweit in seinen Rechten verletzt hat, als die durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 8. Mai 2014 angeordnete Sicherungshaft über den 27. Juni 2014 hinaus aufrechterhalten worden ist.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird aufgehoben, soweit dem Betroffenen Kosten auferlegt worden sind; sie wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Köln auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

RL 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 ;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.

Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht hat den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG ).

Vorinstanz: AG Köln, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 507a XIV (B) 39/14
Vorinstanz: LG Köln, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 T 119/14