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BGH - Entscheidung vom 16.09.2015

XII ZB 526/14

Normen:
BGB § 1896 Abs. 3

Fundstellen:
FamRZ 2016, 121

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 526/14

DRsp Nr. 2015/18965

Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Entgegennahme sowie Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen

1. Das für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Rechtsmittelführer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung hat, was der Fall ist, wenn er sein formuliertes Ziel bereits mit der Erstbeschwerde erreicht hat. 2. Die Anordnung einer Kontrollbetreuung für Vermögensangelegenheiten nach § 1896 Abs. 3 BGB und die zusätzliche Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis, der von einer erteilten Generalvollmacht vermeintlich nicht erfasst wird, sind als selbständige Verfahrensgegenstände teilbar; die entsprechende Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen Teil ist damit zulässig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 23. September 2014 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Betroffene erteilte ihrer Tochter, der Beteiligten zu 2, im Jahr 2010 eine notariell beurkundete Generalvollmacht, die u. a. die Entscheidungsbefugnis in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst.

Auf eine entsprechende Anregung der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3 zum Kontrollbetreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt. Zugleich hat es die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen bestellt.

Mit Schreiben vom 29. August 2014 hat die Betroffene "Widerspruch gegen den Beschluss, dass Frau B. H. für mich als Betreuerin fungieren soll" erhoben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2014 hat auch ihr Ehemann, der Beteiligte zu 1, Beschwerde eingelegt, mit der er sich ebenfalls gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin wendet. Das Landgericht, das angenommen hat, dass sich die Rechtsmittel der Betroffenen und des Beteiligten zu 1 nicht gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung richten, hat die amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben, soweit dort die Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen angeordnet wurde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seine in der Beschwerdeinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt.

II.

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Dem Beteiligten zu 1 fehlt für die Rechtsbeschwerde das Rechtsschutzinteresse, weil er und die Betroffene bereits mit der angegriffenen Entscheidung ihr jeweils mit den (Erst-)Beschwerden verfolgtes Rechtsschutzziel, nämlich die Aufhebung der Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin, erreicht haben.

1. Das für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Rechtsmittelführer kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung hat (Senatsbeschluss vom 28. April 2011 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2011, 959 Rn. 16). Das ist hier der Fall.

Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Betroffene und der Beteiligte zu 1 die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit angegriffen haben, als dort die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen bestellt worden ist. Die Betroffene hat in einem persönlich verfassten Schreiben ausdrücklich "gegen den Beschluss, dass Frau B. H. für mich als Betreuerin fungieren soll" Widerspruch erhoben und die Beteiligte zu 2 als Betreuerin abgelehnt. Der Beteiligte zu 1 hat sich in der von seinem Verfahrensbevollmächtigten verfassten Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin gewandt und dies mit Bedenken gegen deren Redlichkeit und Geeignetheit, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung des Vermögens der Betroffenen begründet. In beiden Beschwerdeschreiben finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Betroffene oder der Beteiligte zu 1 auch gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung wenden wollten. Daher ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung, wonach beide Beschwerden ausschließlich mit dem Ziel eingelegt worden sind, die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin für den ihr übertragenen Aufgabenkreis zu beseitigen, nicht zu beanstanden.

2. Die Beschwerden konnten auch auf die Entscheidung über die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Betreuerin beschränkt werden.

Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist in Antragsverfahren und in Verfahren, die von Amts wegen betrieben werden, zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selbständige Verfahrensgegenstände entschieden wurde (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 64 Rn. 37).

Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Anordnung einer Kontrollbetreuung für Vermögensangelegenheiten nach § 1896 Abs. 3 BGB und die zusätzliche Bestellung eines Betreuers für einen Aufgabenkreis, der von einer erteilten Generalvollmacht vermeintlich nicht erfasst wird, sind trennbare Teile der Entscheidung. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen kann rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden.

3. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Beschwerden gegen die amtsgerichtliche Entscheidung hatte das Beschwerdegericht nur über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Betreuung für den Aufgabenkreis Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der für die Betroffene bestimmten Postsendungen zu befinden.

Zwar tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG ) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sachund Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu. Die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; das Beschwerdegericht darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, als sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24 und vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 280/11 - FamRZ 2014, 378 Rn. 9 mwN).

Somit ist die amtsgerichtliche Entscheidung, soweit sie die Bestellung eines Kontrollbetreuers zum Inhalt hat, in formelle Rechtskraft erwachsen. Ob die Kontrollbetreuung zu Recht angeordnet worden ist, war damit nicht Prüfungsgegenstand im Beschwerdeverfahren. Der Beteiligte zu 1 kann daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr gegen die Kontrollbetreuung vorgehen. Soweit er mit der Rechtsbeschwerde das Ziel verfolgt, die Beteiligte zu 2 als Betreuerin zu entlassen, hat er dieses Ziel bereits mit der Erstbeschwerde erreicht, weil das Beschwerdegericht die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit aufgehoben hat. Daher besteht für den Beteiligten zu 1 kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Vorinstanz: AG Arnstadt, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 114/14
Vorinstanz: LG Erfurt, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 357/14
Fundstellen
FamRZ 2016, 121