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BGH - Entscheidung vom 05.03.2015

3 StR 22/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 430 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 3 StR 22/15

DRsp Nr. 2015/5689

Beschränkung der Verfolgung einer Straftat unter Absehen von der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verfolgung der Tat unter Absehen von der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 430 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 25.08.2014