BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 3 StR 22/15
DRsp Nr. 2015/5689
Beschränkung der Verfolgung einer Straftat unter Absehen von der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verfolgung der Tat unter Absehen von der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 25.08.2014
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