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BGH - Entscheidung vom 13.01.2015

4 StR 392/14

Normen:
StPO § 154a Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 4 StR 392/14

DRsp Nr. 2015/2026

Beschränkung der Strafverfolgung bei Sexualdelikten

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 8. Mai 2014

a)

wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Fall II.2.a) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung beschränkt,

b)

das oben bezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154a Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall II.2.a) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II.2.b) der Urteilsgründe auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung. Dies zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO . Der Senat schließt aus, dass das Landgericht auf niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es im Fall II.2.a) der Urteilsgründe nur zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und im Fall II.2.b) der Urteilsgründe lediglich zu einer Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung gelangt wäre. Denn in beiden Fällen hat das Landgericht die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nicht als Strafschärfungsgrund herangezogen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2001 - 4 StR 203/01, Rn. 3).

Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 08.05.2014