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BGH - Entscheidung vom 18.03.2015

VI ZR 381/14

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 115 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen VI ZR 381/14

DRsp Nr. 2015/6521

Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 115 Abs. 1 ;

Gründe

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Nach § 115 Abs. 1 und 3 ZPO hat die Partei für die Prozessführung grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und ihr Vermögen einzusetzen, soweit dessen Verwertung unter Berücksichtigung des zu belassenden Schonvermögens (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 , Abs. 3 SGB XII ) zumutbar ist.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht (§ 118 Abs. 2 ZPO ). Nach den vorgelegten Unterlagen übersteigt das Guthaben des Klägers das Schonvermögen von derzeit 2600 €. Zudem ist er Miteigentümer eines Einfamilienhauses mit einem unbelasteten Grundstück. Ihm ist daher zuzumuten, die Kosten für den Revisionsrechtszug selbst zu tragen.

Vorinstanz: LG Zwickau, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 308/12
Vorinstanz: OLG Dresden, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1969/13