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BGH - Entscheidung vom 01.07.2015

4 StR 576/14

Normen:
StGB § 69
StGB § 69a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 4 StR 576/14

DRsp Nr. 2015/14005

Berücksichtigung des Umfangs einer Revisionsversagung im Rahmen einer Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des 4. Strafsenats vom 19. Mai 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StGB § 69 ; StGB § 69a; StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 356a;

Gründe

Das Landgericht hat den Verurteilten wegen gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69 , 69a StGB angeordnet. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 16. Juni 2015 "das Rechtsmittel der Anhörungsrüge/Beschwerde" eingelegt.

Der als Anhörungsrüge nach § 356a StPO zu wertende Rechtsbehelf ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2015 - 4 StR 510/14 und vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14, NJW 2014, 2808). Eine weiter gehende Begründungspflicht des Senats für seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung bestand hier nicht (vgl. BVerfG NJW 2014, 2563; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 4 StR 510/14).

Der Schriftsatz des Verurteilten vom 30. Juni 2015, mit dem er dem Senat die von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde zur weiteren Begründung der Anhörungsrüge übersandt hat, lag bei der Beratung vor.