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BGH - Entscheidung vom 12.10.2015

GSZ 1/14

Normen:
BGB § 253 Abs. 2
BGB § 847

Fundstellen:
AnwBl 2016, 42

BGH, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen GSZ 1/14

DRsp Nr. 2015/20825

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bei der Bemessung des Schmerzensgeldes

Tenor

Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 ; BGB § 847 ;

Gründe

Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149 .

Fundstellen
AnwBl 2016, 42