BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen XII ZR 56/11
Berichtigung eines Versäumnisurteils wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 10. September 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Tenors wie folgt lautet:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. April 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über die teilweise Abweisung in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 1. Juli 2010 hinaus in Höhe weiterer 24.764,95 € (31.173,97 € abzüglich 6.409,02 € Verwaltungskosten; nicht: 27.764,95 €) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.