Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 29.10.2015

3 StR 335/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 3 StR 335/15

DRsp Nr. 2015/20253

Berichtigung eines Urteils im Strafausspruch wegen eines offensichtlichen Schreibversehens

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Strafausspruch wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Falle II. Tat 190 der Urteilsgründe zu der Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten und im Falle II. Tat 191 der Urteilsgründe zu der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 19.05.2015