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BGH - Entscheidung vom 12.02.2015

2 StR 439/13

Normen:
StPO § 337 Abs. 1
StPO § 465 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen 2 StR 439/13

DRsp Nr. 2015/6060

Berichtigung eines Strafurteils wegen eines offensichtlichen Schreibversehens

Tenor

Das Senatsurteil vom 30. Dezember 2014 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die Formel wie folgt lautet:

Die Revisionen des Angeklagten S. K. und der Nebenklägerin R. H. gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Januar 2013 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer S. K. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den drei Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Beschwerdeführerin R. H. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten I. und W. K. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1 ; StPO § 465 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Köln, vom 10.01.2013