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BGH - Entscheidung vom 05.03.2015

3 StR 484/14

Normen:
StPO § 260

BGH, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen 3 StR 484/14

DRsp Nr. 2015/5690

Berichtigung einer Entscheidungsformel offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2014 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 2. wie folgt lautet:

"im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten."

Normenkette:

StPO § 260 ;

Gründe

Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in der Entscheidungsformel des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2014 geboten. Ausweislich der Gründe unter Ziff. 2 des Beschlusses hat der Senat nur die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die von der Schuldspruchänderung betroffen waren, und - daraus resultierend - die Gesamtstrafen aufheben wollen, nicht aber auch die Einzelstrafen in den übrigen, von der Schuldspruchänderung nicht betroffenen Fällen.