BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen IV ZR 370/12
Berichtigung des Beschlusses hinsichtlich Kostentragung des Beschwerdeverfahrens
Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Januar 2015 seinen Beschluss vom 19. Juni 2013 dahin berichtigt, dass die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hier der Anwendungsbereich des § 319 ZPO eröffnet und der Kläger nicht auf das Verfahren nach § 321 ZPO zu verweisen. Auslassungen und Unvollständigkeiten unterfallen § 319 ZPO , wenn sie versehentlich sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Entscheidungsformel und -gründen ergibt (Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl., § 319 Rn. 10). Hierzu kann auch eine - wie hier infolge eines Schreibversehens unterbliebene Kostenentscheidung zählen (vgl. OLG Hamm NJW -RR 1986, 1444 ; Zöller aaO).