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BGH - Entscheidung vom 22.10.2015

IX ZR 115/15

Normen:
ZPO §§ 3, 4, 767
ZPO § 3
ZPO § 4
ZPO § 767
ZPO § 3
ZPO § 4
ZPO § 767

Fundstellen:
FamRZ 2016, 124
MDR 2016, 57
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 1471
NZI 2015, 6
NZI 2016, 104
WM 2015, 2343
ZIP 2015, 2295
ZInsO 2015, 2393

BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen IX ZR 115/15

DRsp Nr. 2015/19473

Bemessung des Wertes einer Vollstreckungsgegenklage nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs

Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus einem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.952,42 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 4 ; ZPO § 767 ;

Gründe

I.

Der Kläger will mit der Vollstreckungsgegenklage die Vollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts München vom 20. Mai 2003 über 11.952,52 € nebst Kosten und Zinsen und aus zwei in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen über 2.300,20 € und 361,90 € nebst Zinsen verhindern. In erster Instanz hatte seine Klage Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger frist- und formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Um die Nichtzulassungsbeschwerde begründen zu können, beantragt er - in laufender Begründungsfrist - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

II.

Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3 , 4 ZPO ). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, ZVI 2006, 204 Rn. 9). Insbesondere erhöht ein neben der Hauptsache mit der Vollstreckungsgegenklage angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss den Wert nicht (OLG Celle, OLGR 2009, 834, 835; vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 64/55, WM 1956, 144, 145; zu § 826 BGB : BGH, Beschluss vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275 ; Zöller/Herget, ZPO , 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 130; § 4 Rn. 24).

Damit liegt hier der Wert der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde unter 20.000 €. Denn das Urteil des Landgerichts München vom 20. Mai 2003, dessen Vollstreckung der Kläger verhindern will, lautet im Nennbetrag auf 11.952,52 €. Die Zinsen und Kosten einschließlich des Werts der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bleiben bei der Berechnung der klägerischen Beschwer unberücksichtigt.

Vorinstanz: LG München I, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 4631/14
Vorinstanz: OLG München, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3710/14
Fundstellen
FamRZ 2016, 124
MDR 2016, 57
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 1471
NZI 2015, 6
NZI 2016, 104
WM 2015, 2343
ZIP 2015, 2295
ZInsO 2015, 2393