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BGH - Entscheidung vom 24.03.2015

VIII ZR 12/15

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 8
ZPO § 9

BGH, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen VIII ZR 12/15

DRsp Nr. 2015/7978

Bemessung des Wertes der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

(Gebühren-)Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.615,48 €.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 8 ; ZPO § 9 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Die (Rechtsmittel-)Beschwer der Klägerin, die sich gegen die Versagung der Räumung ihrer Wohnung wendet, beträgt angesichts der vereinbarten Miete von monatlich 301,29 € (nur) 12.654,18 € (42 x 301,29 €).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8 , 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9; sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier - wie die Klägerin selbst einräumt - der Fall. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei dennoch "aus rechtsstaatlichen Gründen" zuzulassen, findet dies im Gesetz keine Stütze.

Die Beiordnung eines Notanwalts ist schon mangels Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Vorinstanz: AG Berlin-Neukölln, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 119/13
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 488/14