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BGH - Entscheidung vom 29.01.2015

III ZR 114/14

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1
ZPO § 3
ZPO § 4 Abs. 1

Fundstellen:
DStR 2015, 14

BGH, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen III ZR 114/14

DRsp Nr. 2015/2821

Bemessung des Mindestwerts der Beschwer i.R.e. Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar 2014 - 20 U 304/11 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 S. 1; ZPO § 3 ; ZPO § 4 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der I. KG - aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns B. M. - auf Schadenersatz in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

a) Der Wert des Zahlungsantrags zu 1 ist nicht mit 26.601,45 € zu bemessen, sondern lediglich mit 18.406,51 € (§§ 3 , 4 Abs. 1 ZPO ). Der in der Klageforderung enthaltene entgangene Gewinn (hypothetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ B) in Höhe von 8.194,94 € stellt eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Ein Aufschlag für die Zug-um-Zug-Einschränkung kommt entgegen der Meinung der Klägerin nicht in Betracht. Die in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. Mai 2012 ( XI ZR 286/11, NJW-RR 2012, 1087 f Rn. 3 ff) betrifft die Berechnung der Beschwer in dem Fall, dass der Kläger die Abänderung einer zu seinen Gunsten ergangenen Zug-um-Zug-Verurteilung des Beklagten erstrebt. Darum geht es hier aber nicht.

b) Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 4 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 f mwN).

c) Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 3 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 1.593,49 € übersteigt, sind weder dargetan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdeführers s. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO S. 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO ).

aa) In ihrer Klageschrift hat die Klägerin diesem Antrag keinen eigenständigen Wert zugemessen, sondern ihrer Streitwertangabe allein den Betrag des Zahlungsantrags zu 1 zu Grunde gelegt. Im Schriftsatz vom 12. August 2011 (dort: S. 45) hat sie zur Begründung dieses Feststellungsantrags lediglich ausgeführt, dass das Risiko bestehe, ihr würden die steuerlichen Vorteile, die sie gezogen habe, im Nachhinein aberkannt. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 (dort: S. 83) entgegnet, dass dieses Risiko schon wegen des seitherigen Zeitablaufs nicht (mehr) bestehe und hieraus per Saldo (unter Mitberücksichtigung der - entsprechend geringeren - Besteuerung der angestrebten Schadensersatzleistung) ohnehin kein Schaden für die Klägerin entstehe. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ist die Klägerin auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zeigt hierzu keinen weitergehenden Vortrag auf.

bb) Auf die Wertfestsetzungen in den Senatsentscheidungen vom 27. Juni 2013 (aaO S. 3101 Rn. 9: 2.000 €) und vom 27. November 2013 ( III ZR 423/12, BeckRS 2014, 01119 Rn. 3: 2.217,47 €), kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Die Bemessung des Werts von Feststellungsanträgen für weitere und zukünftige Schäden folgt den Umständen des konkreten Einzelfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Parteivortrags (§ 3 ZPO ; vgl. etwa auch Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, BeckRS 2014, 01203 Rn. 2: 500 €). Unter Zugrundelegung dessen ergibt sich im Streitfall kein tragfähiger Anhalt für einen über 1.593,49 € hinausgehenden Wert.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 321/10
Vorinstanz: KG Berlin, vom 17.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 304/11
Fundstellen
DStR 2015, 14