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BGH - Entscheidung vom 10.03.2015

XI ZR 121/14

Normen:
ZPO § 544

BGH, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen XI ZR 121/14

DRsp Nr. 2015/5392

Bemessung des Gesamtstreitwerts in Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 16.105,69 € festgesetzt.

In Fällen finanzierter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger - wie vorliegend - begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das streitgegenständliche Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (Senatsbeschluss vom 29. September 2009 - XI ZR 498/07, [...]). Den weiteren Anträgen kommt kein gesonderter Mehrwert zu.

Normenkette:

ZPO § 544 ;
Vorinstanz: LG Itzehoe, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 109/11
Vorinstanz: OLG Schleswig, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 103/13