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BGH - Entscheidung vom 25.02.2015

4 StR 564/14

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 131

BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 4 StR 564/14

DRsp Nr. 2015/5212

Bei der Bildung der Gesamtstrafe handelt es sich daher um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang, der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO gesondert zu begründen ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2014 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht Berlin hatte den mehrfach und einschlägig vorbestraften Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 30. Mai 2012 wegen schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, wegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Auf die hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 28. März 2013 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des landgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner dagegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

I.

Das Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, weil das Landgericht insoweit seiner aus § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO folgenden sachlich-rechtlichen Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.

1.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet. Das Gesetz schreibt vor, dass hierbei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB ; zu den Anforderungen i.E. vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1994 - 4 StR 644/93, StV 1994, 370 , und vom 7. April 1994 - 4 StR 92/94, StV 1994, 425 ). Bei der Bildung der Gesamtstrafe handelt es sich daher um einen eigenständigen Strafzumessungsvorgang, der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO gesondert zu begründen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268 , 269; SSW-StPO/Güntge, § 267 Rn. 29).

An Erwägungen zur Bestimmung der Gesamtstrafe fehlt es im angefochtenen Urteil vollständig. Sie lassen sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

II.

Die Sache bedarf daher insoweit zum Gesamtstrafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Da sich der Rechtsfehler aus einer Nichtbeachtung des § 267 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO ergibt, sieht der Senat von einer Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1b i.V.m. §§ 460 , 462 StPO kein Raum.

Fundstellen
NStZ-RR 2017, 131