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BGH - Entscheidung vom 13.08.2015

4 StR 211/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 4 StR 211/15

DRsp Nr. 2015/17948

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 265 StPO rügt, greift die Rüge unabhängig von eventuellen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit nicht durch. Die Anklage hat zwar ein bestimmtes Tatgeschehen in einem engen Tatzeitraum zugrunde gelegt; schon aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen war aber ersichtlich, dass insoweit tatsächliche Unklarheiten bestanden. Der Angeklagte hat im Übrigen die Täterschaft bestritten. Für seine Überführung als Täter waren die vermissten Hinweise nicht von Bedeutung. Dass er sich bei deren Erteilung möglicherweise anders verteidigt hätte, ist angesichts dessen auszuschließen. Die Revision trägt auch nicht konkret vor, warum der Angeklagte durch die unterlassenen Hinweise in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können, sondern beschränkt ihre Ausführungen auf allgemein denktheoretische Verteidigungsmöglichkeiten.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 12.12.2014