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BGH - Entscheidung vom 12.11.2015

StB 9/15

Normen:
StPO § 103
StPO § 105
StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 129a Abs. 5 S. 1
StGB § 129b Abs. 1

BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - Aktenzeichen StB 9/15

DRsp Nr. 2015/20998

Beantragung der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Anordnung der Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen; Nachträgliches Entfallen der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Entscheidung über die noch unerledigte Beschwerde

1. Zwar ist nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt zunächst der Bundesgerichtshof gemäß § 135 Abs. 2 GVG zur Entscheidung über eine Beschwerde (hier: gegen einen Durchsuchungsbeschluss) zuständig.2. Mit der Anklageerhebung ist die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs indes auf den Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts übergegangen, so dass die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die noch unerledigte Beschwerde nachträglich entfallen ist.

Tenor

Die Sache wird an das Kammergericht Berlin abgegeben.

Normenkette:

StPO § 103 ; StPO § 105 ; StGB § 129a Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 129a Abs. 5 S. 1; StGB § 129b Abs. 1 ;

Gründe

1. Am 14. Januar 2015 ordnete das Amtsgericht Tiergarten in dem seinerzeit von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegen D. geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 4 aF, § 26 StGB ) gemäß §§ 103 , 105 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäftsund Nebenräume des Betroffenen an. Der Beschluss wurde am 20. Januar 2015 vollzogen. Wegen des sich in der Folge ergebenden Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB ) übernahm der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren am 26. Juni 2015.

Mit der am 27. Januar 2015 eingelegten, am 9. März 2015 und ergänzend am 4. September 2015 begründeten Beschwerde beantragt der Betroffene, festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung der bezeichneten Räumlichkeiten rechtswidrig war. Das Amtsgericht hat - ebenso wie am 27. Juli 2015 der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - der Beschwerde nicht abgeholfen.

Unter dem 27. Oktober 2015 hat der Generalbundesanwalt gegen D. sowie den Mitangeschuldigten F. wegen der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe Anklage zum Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin erhoben.

2. Zwar war nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt zunächst der Bundesgerichtshof gemäß § 135 Abs. 2 GVG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, denn dessen Zuständigkeit folgt in zeitlicher Hinsicht der des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nach § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Kissel/Mayer, GVG , 8. Aufl., § 135 Rn. 10). Mit der Anklageerhebung ist die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs indes auf den Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin übergegangen, so dass die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die noch unerledigte Beschwerde ebenfalls nachträglich entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1977 - StB 196/77, BGHSt 27, 253 ). Zuständig ist nunmehr der Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin als das mit der Sache befasste Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1 , 4 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 3 Ws 122/14, NStZ-RR 2014, 217 ).