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BGH - Entscheidung vom 14.10.2015

5 StR 358/15

Normen:
StPO § 154 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 5 StR 358/15

DRsp Nr. 2015/19920

Auswirkungen der Teileinstellung von Sexualstraftaten auf die Gesamtstrafe

Eine teilweise Einstellung des Verfahrens in der Revision nach § 154 StPO muss nicht zur Aufhebng der vom Tatrichter verhängten Strafe führen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2015 wird

a)

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 3, 4, 11, 34, 39, 40 bis 49 verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 34 Fällen verurteilt ist.

2.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den im Tenor genannten Fällen verurteilt worden ist.

2. Die Einstellung hat die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die eingestellten Taten festgelegten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Mit Blick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und die übrigen 34 Einzelstrafen (sechs, acht oder zehn Monate) kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht ohne die weggefallenen Strafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

3. Die Überprüfung des Urteils im Übrigen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Oktober 2015 hat vorgelegen.