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BGH - Entscheidung vom 15.10.2015

1 StR 477/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen 1 StR 477/15

DRsp Nr. 2015/19223

Aussprache des Absehens von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag bei einem Grund- oder Teilurteil im Tenor

Bei einem Zahlungsantrag ist bei einem Grund- oder Teilurteil im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäsionsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung u.a. zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach stattgegeben.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Tenors. Auch bei einem Grund- oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 StR 432/14; Meyer-Goßner/ Schmitt, 58. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilger, StPO , 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f.).

Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 23.06.2015