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BGH - Entscheidung vom 13.02.2015

IX ZA 4/15

Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen IX ZA 4/15

DRsp Nr. 2015/4581

Außerordentliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre bereits nicht statthaft. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vom 15. Oktober 2014 oder gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Gehörsrüge vom 5. Dezember 2014 richten würde. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41 ). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).

Vorinstanz: LG Nürnberg, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2561/14
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 1999/14