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BGH - Entscheidung vom 24.06.2015

IV ZR 411/13

Normen:
VVG § 159
VVG § 159
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2
VVG § 159

Fundstellen:
DB 2015, 6
DZWIR 2015, 572
DZWIR 25, 572
MDR 2015, 1238
NJW-RR 2015, 1445
NZA 2016, 111
NZI 2015, 931
VersR 2015, 1145
WM 2015, 1471
ZInsO 2015, 1613

BGH, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 411/13

DRsp Nr. 2015/13498

Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall

Zur Auslegung eines Widerrufsvorbehalts zum Bezugsrecht eines GesellschafterGeschäftsführers bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen arbeitgeberfinanzierten Rentenversicherung im Insolvenzfall

Tenor

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 9. Zivilsenat vom 28. November 2013 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Normenkette:

BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2; VVG § 159 ;

Tatbestand

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der B. GmbH ... (im Folgenden: Schuldnerin) Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte aus mehreren von der Schuldnerin zugunsten von früheren Arbeitnehmern im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherungen geltend.

Die Regelung zur Bezugsberechtigung in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen dieser Verträge lautet in § 7 Ziffer 1 für die arbeitgeberfinanzierte Versicherung wie folgt:

"Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt:

Dem Versicherungsnehmer bleibt das Recht vorbehalten , den Rückkaufswert für sich in Anspruch zu nehmen,

- wenn das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, es sei denn, die versicherte Person hat die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder die Voraussetzungen einer vertraglichen Unverfallbarkeit erfüllt.

- wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die dem Versicherungsnehmer das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen."

In § 8 Ziffer 1 ist für die arbeitgeberfinanzierte Versicherung weiter bestimmt:

"1.1 Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, so meldet der Versicherungsnehmer unverzüglich die auf das Leben dieser Person abgeschlossene Versicherung ab. ...

1.2 Hat die versicherte Person beim Ausscheiden keine unverfallbare Anwartschaft nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder nach vertraglichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen, so kann der Versicherungsnehmer mit der Abmeldung bestimmen, ob er

- der versicherten Person ganz oder teilweise die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers überlässt;

- der versicherten Person ganz oder teilweise unter Kündigung der Versicherung deren Zeitwert gemäß § 176 Versicherungsvertragsgesetz überlässt.

Trifft der Versicherungsnehmer hierüber keine Bestimmung, so gilt die einzelne Versicherung zu dem unter Ziffer 1.1 genannten Zeitpunkt als gekündigt. Der Zeitwert der Versicherung gemäß § 176 Versicherungsvertragsgesetz wird auf Beiträge zu dem Gruppenversicherungsvertrag verrechnet oder auf Verlangen des Versicherungsnehmers diesem sofort ausgezahlt."

Einer der versicherten Mitarbeiter der Schuldnerin war der Mitgesellschafter S. , der seit Juni 2003 einen Gesellschaftsanteil von 40% hielt; zugleich war er auch Geschäftsführer, und zwar zunächst Mitgeschäftsführer, ab 2006 Alleingeschäftsführer.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde aufgrund deren Eigenantrags vom 25. Februar 2008 am 30. April 2008 eröffnet, nachdem zuvor am 26. Februar 2008 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden war.

Schon vor dieser Anordnung waren zwölf vom Gruppenversicherungsvertrag erfasste Arbeitnehmer der Schuldnerin ausgeschieden. Ferner war der Mitgeschäftsführer B. bereits zum 17. November 2006 abberufen worden. Zwei Mitarbeiter waren kurz vor dem Insolvenzantrag zum 31. Januar 2008 in ein anderes Unternehmen der B. Gruppe, der B. S. GmbH, gewechselt. Der Geschäftsführer S. erklärte am 26. Februar 2008 die Niederlegung seines Amtes. Gegenüber fünf Mitarbeitern erklärte der Kläger nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung die Kündigung. Ein Mitarbeiter schied durch Eigenkündigung vom 13. April 2008 aus. Zehn Mitarbeiter wechselten zum 1. Mai 2008 zu einem Betriebsübernehmer. Mit drei Arbeitnehmern schließlich schloss der Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aufhebungsverträge zu Ende März bzw. Ende Mai 2008.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten bezüglich aller vorgenannten Personen die Auszahlung der Rückkaufswerte aus den zu ihren Gunsten geschlossenen Versicherungen in Höhe von insgesamt 21.975,32 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten, nachdem er mit Schreiben an die Beklagte vom 11. November 2011 den Widerruf des Bezugsrechts und die Kündigung des Gruppenversicherungsvertrages erklärt hat.

Beim Landgericht hat die Klage in Höhe von 6.428,87 € nebst Zinsen, beim Oberlandesgericht in Höhe von 7.381,30 € nebst Zinsen Erfolg gehabt. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden und sind die Berufungen beider Parteien erfolglos geblieben. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der Revision, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind unbegründet.

I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Rückkaufswerte der Versicherungen der früheren Geschäftsführer S. und B. sowie derjenigen Arbeitnehmer, die zur B. S. GmbH gewechselt oder vor Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausgeschieden waren, und des durch Eigenkündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmers zugesprochen. Weitergehende Ansprüche des Klägers hat es verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Hinsichtlich der Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung des Klägers mit dem Betriebsübernehmer bei Letzterem fortgesetzt haben, sei der Kläger nicht zur Ausübung des Widerrufs berechtigt, weil es aufgrund des Betriebsübergangs an einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse i.S. von § 7 Abs. 1 des Versicherungsvertrages fehle.

Hinsichtlich der Arbeitnehmer, denen der Kläger nach Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter gekündigt habe, und der Arbei tnehmer, mit denen er nach Insolvenzeröffnung Aufhebungsverträge geschlossen habe, habe er das Bezugsrecht nicht widerrufen können, weil § 7 Abs. 1 des Versicherungsvertrages einschränkend dahin auszulegen sei, dass die Bezugsberechtigung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht widerruflich sei.

Dagegen habe der Kläger das Bezugsrecht des Geschäftsführers S. als versicherter Person widerrufen können. Dieser sei nicht nur Geschäftsführer und mit einem Anteil von 40% an der Gesellschaft beteiligt gewesen, sondern habe zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer B. , der ebenfalls zu 40% an der Gesellschaft beteiligt war, Leitungsmacht in der Gesellschaft ausüben können. Der personale Anwendungsbereich zur Widerruflichkeit des Bezugsrechts sei entsprechend den Wertungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG parallel zur Bestimmung des von der Insolvenzsicherung von Betriebsrentenansprüchen begünstigten Personenkreises auszurichten. Insoweit komme es darauf an, ob die fraglichen Personen vermögens- und einflussmäßig so stark mit dem Unternehmen verbunden seien, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten könnten. Nach diesem Maßstab habe kein Schutz für den Geschäftsführer S. bestanden.

Ebenso hätten keine Aussonderungsrechte des früheren Geschäftsführers B. sowie derjenigen Arbeitnehmer, die zur B. S. GmbH gewechselt oder vor Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung ausgeschieden waren, und des Arbeitnehmers, der die Eigenkündigung ausgesprochen habe, bestanden. Bei diesen seien keine Anhaltspunkte für eine insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben.

Der Widerruf der Bezugsberechtigungen durch den Kläger stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar. Insbesondere sei er nicht binnen einer bestimmten Frist zu erklären gewesen.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Revision des Klägers:

Die Annahme des Berufungsgerichts, § 7 Abs. 1 des Versicherungsvertrages sei einschränkend dahin auszulegen, dass die Bezugsberechtigung der Versicherten bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht widerruflich sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind, und kann das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserkl ärung zu verneinen sein, wobei es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 3 f. m.w.N.); diese Auslegung ist in erster Linie Sache des Tatrichters.

b) Eine solche hat das Berufungsgericht im Streitfall vorgenommen, ohne dass ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen sind.

aa) Zwar trifft es zu, dass bei einer reinen Wortlautauslegung auch die insolvenzbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen von dem Vorbehalt "ohne weiteres" erfasst wird, weil dort nicht auf den Grund der Beendigung abgestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2014 - IV ZR 201/13, VersR 2014, 321 Rn. 14). Hierauf darf sich die Auslegung aber nicht beschränken, sondern es sind - entgegen der Auffassung der Revision - auch Sinn und Zweck der Klausel unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsbeteiligten für die Auslegung heranzuziehen (Senat aaO Rn. 15 ff.).

Insoweit sind vor allem die typischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen in die Würdigung einzubeziehen, die das maßgebliche Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und der Versicherten (vgl. zu diesem Auslegungsmaßstab Senat aaO Rn. 13) beeinflussen. Das ist zum einen das Interesse der Arbeitnehmer, dass ihnen die Versicherungsansprüche nicht in Fällen genommen werden, die sich ihrer Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht ihrer Sphäre zuzuordnen sind, und zum anderen das Arbeitgeberinteresse, sich der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers zu vergewissern (Senat aaO Rn. 16 m.w.N.). Ergänzend ist zu prüfen, ob im Einzelfall sonstige Gesichtspunkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser Interessenlage ein Festhalten am Wortlaut der Klausel gebieten (Senat aaO Rn. 23).

bb) Alles dies hat das Berufungsgericht beachtet. Insbesondere hat es bei seiner Auslegung keinen relevanten Tatsachenvortrag des Klägers übergangen.

Zu Unrecht meint die Revision, eine abweichende Interessenlage auf Seiten der Schuldnerin sei aufgrund eines dahingehenden nicht bestrittenen Klägervorbringens in den Tatsacheninstanzen unstreitig gewesen. In den in Bezug genommenen Schriftsätzen des Klägers sind die Interessen des Arbeitgebers, über die Rechte aus dem Vertrag verfügen zu können, sowie am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens im Vergleich mit denen des Insolvenzverwalters nur abstrakt angesprochen. Zudem trifft es nicht zu, dass diese aus Arbeitnehmersicht gleich zu bewerten seien. Denn der wirtschaftliche Unternehmenserfolg dient anders als die Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch seinem Interesse an einem sicheren Arbeitsplatz. Auch im Übrigen beschränkten sich die Darlegungen des Klägers auf allgemeine Erwägungen oder gingen von einer falschen Prämisse aus, indem sie ausgehend von einem widerruflichen Bezugsrecht argumentierten, während hier ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart war.

2. Revision der Beklagten:

a) Revisionsrechtlich beachtliche Fehler lässt die Auslegung des Berufungsgerichts aber auch nicht erkennen, soweit es eine den Wortlaut einschränkende Auslegung des Vorbehalts im Hinblick auf die Insolvenz für das Versicherungsverhältnis des Geschäftsführers S. wegen seiner Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer und des Ausmaßes seiner Beteiligung sowie darauf beruhender Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke des Unternehmens verneint hat.

Wie oben bereits ausgeführt hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur möglichen einschränkenden Auslegung von Widerrufsvorbehalten im Insolvenzfall unter anderem darauf abgestellt, dass ohne eine solche Einschränkung dem Arbeitnehmer die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen genommen würden, die sich seiner Einflussnahme entziehen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen sind, sowie darauf, dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasst, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzu führen sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 3 b; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 3 c).

Diese Gesichtspunkte treffen auf einen als Geschäftsführer tätigen Gesellschafter, der selbst die Geschicke des Unternehmens in der Hand hat, dieses leitet und nicht besonders zur Betriebstreue veranlasst werden muss, nicht in jedem Falle zu. Vielmehr hängt dies vom Ausmaß seiner Beteiligung und damit seiner Einflussmöglichkeiten ab.

Eine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern einerseits und Unternehmern andererseits ist zudem bereits im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ( BetrAVG ) angelegt. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist kein Arbeitnehmer i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . Handelt es sich jedoch um einen Minderheitsgesellschafter, so gilt er als - einem Arbeitnehmer versorgungsrechtlich gleichzustellender - sogenannter Nichtarbeitnehmer i.S. des Satzes 2 dieser Vorschrift (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, NJW -RR 2005, 1621 unter III 1). Dagegen fallen in einer Kapitalgesellschaft geschäftsführende Gesellschafter mit einer nicht unbedeutenden Beteiligung, sofern sie entweder allein oder zusammen mit anderen Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern über die Mehrheit verfügen, in aller Regel nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes (BGH aaO und Urteil vom 14. Juli 1980 - II ZR 224/79, VersR 1980, 1119 unter I).

Dieser Abgrenzung liegt letztlich zugrunde, dass die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers oder versorgungsrechtlich gleichgestellten Nichtarbeitnehmers, der in den Schutzbereich des BetrAVG fällt, auch bei der Direktversicherung nicht von künftigen negativen wirtschaftlichen Entwicklungen des Arbeitgebers abhängig sein soll. Für den Unternehmer, der die Geschicke des Unternehmens selbst steuern kann und deshalb auch Einfluss auf Eintritt oder Nichteintritt eines Verm ögensverfalls hat, gilt das zumindest nicht uneingeschränkt. Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, in solchen Einflussmöglichkeiten eines Gesellschafter-Geschäftsführers maßgebliche Umstände zu sehen, die einer einschränkenden Auslegung des Vorbehalts entgegenstehen können.

Ob dies im Einzelfall anzunehmen ist, unterliegt ebenfalls in erster Linie der Beurteilung des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler im Streitfall nicht ersichtlich. Dass der Senat in einem anderen Einzelfall eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch in der Bejahung einer einschränkenden Auslegung durch das dort entscheidende Berufungsgericht Rechtsfehler nicht feststellen konnte (Senatsbeschluss vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 4), rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Auch dort lag eine tatrichterliche Beurteilung zugrunde, die keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler aufwies.

b) Zu Unrecht wendet sich die Revision der Beklagten schließlich gegen das Berufungsurteil, soweit darin der Klageanspruch hin sichtlich weiterer Arbeitnehmer der Schuldnerin und des weiteren Geschäftsführers B. deshalb zuerkannt worden ist, weil deren Beschäftigungsverhältnisse nicht insolvenzbedingt beendet worden seien.

aa) Die Auffassung der Revision, dass der Kläger die Beweislast für eine nicht insolvenzbedingte Beendigung trage, trifft nicht zu. Vielmehr ist die Beklagte für eine insolvenzbedingte Beendigung beweisbelastet.

Dafür spricht bereits der Umstand, dass der Widerrufsvorbehalt von seinem Wortlaut her alle Beendigungsgründe erfasst und der Widerruf nur aufgrund einer einschränkenden Auslegung bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sein kann, so dass es sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand handelt. Dessen Voraussetzungen sind nach allgemeinen Regeln von demjenigen zu beweisen, der sich auf ihn beruft.

Es kommt hinzu, dass derjenige, der sich gegenüber dem Insolvenzverwalter auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Versicherung des Schuldners beruft, damit der Sache nach ein Aussonderungsrecht i.S. von § 47 InsO geltend macht. Derjenige, der eine Aussonderung aus der Insolvenzmasse beansprucht, hat aber die Voraussetzungen des Rechts, auf das er die Aussonderung stützt, darzulegen und zu beweisen (MünchKomm-InsO/Ganter, 3. Aufl. § 47 Rn. 487). Das gilt auch für denjenigen, der einem Anspruch des Insolvenzverwalters das Aussonderungsrecht eines Dritten entgegenhalten will.

Dass die fraglichen Beschäftigungsverhältnisse insolvenzbedingt beendet worden seien, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

bb) Dem zuerkannten Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er den vorbehaltenen Widerruf des Bezugsrechts erst im Jahre 2011 erklärt hat.

Zum einen begründet der noch nicht erklärte Widerruf noch kein Aussonderungsrecht des Versicherten, solange ein Widerrufsrecht besteht. Zum anderen enthält die Regelung in § 8 der Versicherungsbedingungen entgegen der Ansicht der Revision gerade keine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der unverzüglich vorzunehmenden Abmeldung eines ausscheidenden Arbeitnehmers zugleich eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er dem Arbeitnehmer die Stellung als Versicherungs nehmer überlassen oder ihm den Zeitwert der Versicherung zukommen lassen will. Er kann dies lediglich tun. Erklärt er aber nichts, so gilt die Versicherung als gekündigt, und der Zeitwert fließt in diesem Falle - entweder durch Beitragsverrechnung oder durch Auszahlung - dem Versicherungsnehmer, also dem Arbeitgeber zu. Das heißt, dass sich auch nach dieser Regelung seine etwaige Untätigkeit in keinem Fall zugunsten des versicherten Arbeitnehmers auswirkt. Schon deshalb kann eine solche (vorübergehende) Untätigkeit keinen Vertrauensschutz des Versicherten dahin begründen, dass sein Bezugsrecht trotz Widerruflichkeit unangetastet bleibt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 , 97 Abs. 1 ZPO .

Verkündet am: 24. Juni 2015

Vorinstanz: LG Hamburg, vom 21.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 381/11
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 96/13
Fundstellen
DB 2015, 6
DZWIR 2015, 572
DZWIR 25, 572
MDR 2015, 1238
NJW-RR 2015, 1445
NZA 2016, 111
NZI 2015, 931
VersR 2015, 1145
WM 2015, 1471
ZInsO 2015, 1613