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BGH - Entscheidung vom 15.09.2015

2 StR 130/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 2 StR 130/15

DRsp Nr. 2015/18813

Aufhebung des Urteils auf die Revision wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung

Dass der Angeklagte der Zeugin mehrfach Küsse abgepresst hatte, ihr nachrannte, nachdem sie ihm entkommen war, sie daraufhin zu Boden brachte und dort fixierte, ist (noch) kein hinreichender Beleg für einen auf eine Vergwaltigung ausgerichteten Tatplan.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 27. November 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 4 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer "Einheits"jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es auf die geltend gemachten Verfahrensbeanstandungen nicht mehr ankommt.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts, auf der die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung gestützt ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat angenommen, es bestehe für sie auch nicht der geringste Zweifel daran, dass der Angeklagte - ein zur Tatzeit nicht vorbestrafter, sich drei Wochen in Deutschland aufhaltender 16-jähriger Asylbewerber aus Eritrea - von Beginn an, spätestens im Moment des ersten Kusses - es darauf angelegt habe, die aus seiner Sicht angetrunkene und daher leichter als andere zu überwältigende Zeugin nicht nur zu küssen, sondern (im Fall von Widerstand gewaltsam) unter Überwindung von Widerstand zu den Lahnwiesen herunter zu ziehen, sie dort zumindest teilweise zu entkleiden und mit seinem Penis vaginal, anal oder oral in die Zeugin einzudringen, um sich sexuell an ihr zu befriedigen. Dies erweist sich als bloße Vermutung, für die sich in den Urteilsgründen keine hinreichende Tatsachengrundlage findet. Dass der Angeklagte der Zeugin mehrfach Küsse abgepresst hatte, ihr nachrannte, nachdem sie ihm entkommen war, sie daraufhin zu Boden brachte und dort fixierte, um sie schließlich zu den Lahnwiesen ziehen zu wollen, ist auch unter Berücksichtigung ihrer spontanen Äußerung nach der Tat, der Angeklagte habe sie "vergewaltigen" wollen, (noch) kein hinreichender Beleg für den dem Angeklagten unterstellten Tatplan. Dies gilt um so mehr, als das Tatopfer weder sexualbezogene Äußerungen des Angeklagten während der Tat noch auch nur einen (über die Küsse hinausgehenden) Versuch, sie sexuell zu berühren, zu berichten wusste. Auch angesichts dessen, dass die Strafkammer keine weiteren Einzelheiten aus den angeblich "detailreichen" Angaben der Zeugin mitgeteilt, sich vielmehr auf eine knappe, schlagwortartige Würdigung ihrer Aussage beschränkt hat, fehlt dem Revisionsgericht eine tragfähige Grundlage für die dem Angeklagten zugeschriebene Absicht, sich der Zeugin unter Einsatz von Gewalt sexuell zu nähern, um mit seinem Penis vaginal, anal oder oral bei ihr einzudringen.

Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanz: LG Gießen, vom 27.11.2014