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BGH - Entscheidung vom 18.08.2015

VI ZA 13/15

Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen VI ZA 13/15

DRsp Nr. 2015/17473

Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist; Erhebliche Lücken in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

Ein Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist verspricht keinen Erfolg. Zwar ist einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist jedoch nur genügt, wenn die Partei mit dem Prozesskostenhilfeantrag auch eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) vorgelegt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, VersR 2015, 597 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, [...] Rn. 3; vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 4). Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Lücken auf, so kann Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nur gewährt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel - etwa aufgrund der beigefügten Unterlagen - beseitigt werden können (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - IX ZA 17/10, ZInsO 2010, 1338 Rn. 6 mwN).

Daran fehlt es hier. Zwar hat der Kläger vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" vorgelegt. Er durfte aber nicht darauf vertrauen, dass ihm aufgrund seiner Angaben Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, weil die Erklärung erhebliche Lücken aufweist und ihr außer dem Rentenbescheid keine Belege beigefügt waren. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erschließen sich deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 41/14
Vorinstanz: OLG München, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 4467/14