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BGH - Entscheidung vom 27.05.2015

IV ZR 498/14

Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1
VVG § 5a Abs. 2 S. 4

BGH, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen IV ZR 498/14

DRsp Nr. 2015/10361

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Teil- und Endurtel des Landgerichts Stendal vom 18. April 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerseite den Rechtstreit in Höhe von 854,31 € für erledigt erklärt hat und soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 4.796,60 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Juni 2006 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im März 2010 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 18. März 2011 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., weiter den Widerruf gemäß den §§ 495 , 355 BGB , vorsorglich auch die Anfechtung.

Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.796,60 €.

Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Mangels Aufklärung über wesentliche Umstände der Versicherung und über Vertriebsprovisionen sei der Versicherer zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss verpflichtet.

Das Amtsgericht hat den Versicherer verurteilt, an d. VN 4.796,60 € zu zahlen, das Landgericht hat auf die Berufung des Versicherers das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage im Hauptantrag sowie den Auskunftsantrag der hilfsweise erhobenen Stufenklage abgewiesen. Nach Verkündung des Berufungsurteils, das den Parteien jeweils am 25. April 2013 zugestellt wurde, hat d. VN mit einem am 25. April 2013 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 854,31 € für erledigt erklärt. Der Versicherer ist darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zustimmung zur Teilerledigung als erteilt gelte, wenn er nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des genannten Schriftsatzes widerspreche, und hat sich nicht geäußert. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit die Klägerseite den Rechtstreit in Höhe von 854,31 € für erledigt erklärt hat und soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. Der Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt worden.

II. Die Revision ist teilweise unzulässig.

1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des von der Klägerseite für erledigt erklärten Teils der Hauptforderung von 854,31 €. Insoweit ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, da die Beklagtenseite trotz entsprechenden Hinweises auf diese Folge der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftsatzes vom 25. April 2013 widersprochen hat. Eine beiderseitige Erledigungserklärung war auch nach Urteilsverkündung während des Laufs der Revisionsfrist möglich; das Berufungsurteil ist insoweit entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1995 - VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095 unter 1 b).

2. Die Revision ist mangels Zulassung auch hinsichtlich des mit ihr weiterverfolgten Auskunftsanspruchs unzulässig.

Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision zugelassen, da der Bundesgerichtshof die Frage, ob § 5a VVG a.F. gegen Europarecht verstoße, noch nicht entschieden habe. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die begehrte Auskunft maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11).

III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.

1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht versagt werden.

a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die vom Versicherer eingereichten Widerspruchsbelehrungen mangels drucktechnisch deutlicher Form nicht den Anforderungen genügten, unabhängig davon, dass d. VN den Zugang der maßgeblichen Unterlagen bestreite und der Versicherer hierfür die Beweislast trage.

Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und die maßgeblichen Unterlagen nicht erhalten hat, bestand das Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.

Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (aaO Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder - wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

bb) Die vorher erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).

b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

Von Rechts wegen

Verkündet am: 27. Mai 2015

Vorinstanz: AG Stendal, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 323/11
Vorinstanz: LG Stendal, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 134/12