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BGH - Entscheidung vom 18.03.2015

2 StR 440/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 2 StR 440/14

DRsp Nr. 2015/6224

Anrechnung einer in Österreich erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf eine verhängte Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Juni 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tenor des Urteils dahin ergänzt wird, dass die von dem Angeklagten in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Aachen, vom 30.06.2014