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BGH - Entscheidung vom 03.06.2015

5 StR 145/15

Normen:
StGB § 51 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen 5 StR 145/15

DRsp Nr. 2015/10755

Anrechnung einer in Norwegen erlittenen Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. November 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB , § 354 Abs. 1 StPO analog), dass die in Norwegen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. März 2015).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanz: LG Chemnitz, vom 27.11.2014