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BGH - Entscheidung vom 29.09.2015

5 StR 360/15

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 5 StR 360/15

DRsp Nr. 2015/18629

Anrechnung einer Freiheitsentziehung in Schweden auf die Jugendstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Schweden erlittene Freiheitsentziehung auf die Jugendstrafe im Maßstab 1:1 angerechnet wird.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG ).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 21.04.2015