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BGH - Entscheidung vom 01.09.2015

XI ZR 434/13

Normen:
ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2

BGH, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen XI ZR 434/13

DRsp Nr. 2015/16747

Anhörungsrüge bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2;

Gründe

1. Es kann dahinstehen, ob die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge bereits als unzulässig zu verwerfen ist, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ). Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, [...] Rn. 2 und vom 5. Juni 2015 - XI ZR 186/13, [...] Rn. 4; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, [...] Rn. 3 und vom 28. März 2012 - XII ZR 23/11, [...] Rn. 3 ff.). Die Anhörungsrüge der Klägerin legt jedoch nicht dar, dass der Senat bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sondern begehrt eine abweichende Rechtsanwendung.

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 4 Satz 3 ZPO ). Er hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: LG München I, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 17806/12
Vorinstanz: OLG München, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 1337/13