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BGH - Entscheidung vom 14.10.2015

5 StR 376/15

Normen:
StGB § 21
StPO § 354 Abs. 1a

Fundstellen:
StV 2016, 565

BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 5 StR 376/15

DRsp Nr. 2015/19921

Angemessenheit einer Freiheitsstrafe trotz rechtsfehlerhafter Ablehnung des minder schweren Falles

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Ablehnung des minder schweren Falles mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher, sondern nur aufgrund des Zweifelsgrundsatzes festgestellt worden seien, ist zwar rechtsfehlerhaft; gleichwohl ist die verhängte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 1 StR 369/05).

Normenkette:

StGB § 21 ; StPO § 354 Abs. 1a ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 27.03.2015
Fundstellen
StV 2016, 565