Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 07.05.2015

III ZA 16/15

Normen:
ZPO § 42 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen III ZA 16/15

DRsp Nr. 2015/10230

Anforderungen an die richterlichen Unterschriften bei einem Beschluss im Rahmen eines Befangenheitsantrags

Tenor

Die Ablehnungsgesuche des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 vom 5. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrügen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2015 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat der Senat die Anträge des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 vom 7. Februar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts H. vom 7. Oktober 2011 - I-11 W 134/10 - mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen haben beide Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2015 Gehörsrüge erhoben. Darüber hinaus haben sie mit Schreiben vom 5. Mai 2015 die an dem Beschluss des Senats vom 16. April 2015 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Die Anhörungsrügen sind nicht begründet und hätten auch als Gegenvorstellungen keinen Erfolg.

1. Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 1 ZPO ) sind unzulässig. Sie richten sich unterschiedslos gegen sämtliche an dem Senatsbeschluss vom 16. April 2015 beteiligten Richter, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8 mwN) oder aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache hergeleitet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 2014 - III ZR(Ü) 1/14, BeckRS 2014, 17823 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - AnwZ (B) 102/05, BeckRS 2008, 07419 Rn. 4 mwN). Die Kläger beschränken sich auf allgemeine Rechtsausführungen zu dem ihrer Auffassung nach unrichtigen Senatsbeschluss und machen einen angeblich daraus folgenden Verstoß gegen ihre grundgesetzlich garantierten Rechte geltend. Ernsthafte Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter rechtfertigen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Substanzlosigkeit der Ablehnungsgesuche wird auch dadurch bestätigt, dass insbesondere der Kläger zu 1 in zahlreichen weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, obwohl diese mit dem vorliegenden Fall in keinem Zusammenhang stehen, im Wesentlichen gleichlautende Anhörungsrügen und Ablehnungsgesuche eingereicht hat. Nach alledem liegt der Rechtsmissbrauch klar auf der Hand.

Da die Ablehnungsgesuche unzulässig sind, kann der Senat hierüber in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern entscheiden (Senatsbeschluss aaO; BGH, Beschluss vom 10. April 2008 aaO).

2. Die Anhörungsrügen gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2015 sind unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 vollständig berücksichtigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Die Mindestbeschwer nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO ist nicht erreicht. Es kommt allein auf die Beschwer des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 3 an. Die weiteren Kläger (N. und M. B. ) haben weder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt noch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Gesuch vom 7. Februar 2015 weist nur den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 3 als Antragsteller aus.

Auch als etwaige Gegenvorstellungen hätte die Anhörungsrügen keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. Soweit die Kläger geltend machen, der Beschluss vom 16. April 2015 sei nicht von allen Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt hätten, unterschrieben worden, übersehen sie, dass die Unterschriften des Senatsvorsitzenden und des Berichterstatters nach § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs genügten.

Die Kläger können mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4/08
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 U 134/10