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BGH - Entscheidung vom 28.04.2015

VI ZR 9/14

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen VI ZR 9/14

DRsp Nr. 2015/9241

Anforderungen an die Herleitung einer Einwilligung aus an einen Arbeitnehmer ausgehändigten Informationsmaterial

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015 gegen das Senatsurteil vom 11. November 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Der Senat ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dass der Zedentin von ihrem Arbeitgeber Informationsmaterial ausgehändigt worden ist, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Dies hat er den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils entnommen, das sich gerade mit der Frage beschäftigt hat, ob sich aus dem ausgehändigten Informationsmaterial eine Einwilligung herleiten lässt. Dabei hat das Amtsgericht ohne jede Einschränkung zugrunde gelegt, dass den Hostessen, zu denen die Klägerin gehörte, in den Informationsmaterialien verboten worden sei, Interviews zu geben, und dann in einem Klammerzusatz lediglich erlaubt worden sei, für Fotos zur Verfügung zu stehen. Dass der Kläger dies als streitig sehen will, begründet noch keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den erkennenden Senat.

Die Anhörungsrüge betont, es sei streitig gewesen, ob der Zedentin das Informationsmaterial "ausgehändigt" bzw. "übergeben" worden ist. Das schließt nicht aus, dass sie es beim "Briefing" zur Kenntnis genommen hat.

Letztlich musste der Zedentin - wie im Senatsurteil ausgeführt - sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von Letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit der Klägerin unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.

Vorinstanz: AG Berlin-Mitte, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 383/12
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 S 13/13