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BGH - Entscheidung vom 17.06.2015

XII ZB 730/12

Normen:
AdWirkG § 4
AdWirkG § 4
AdWirkG § 4
FamFG § 70 Abs. 1
FamFG § 70 Abs. 2 S. 2
PStG § 51 Abs. 1

Fundstellen:
BGHZ 206, 86
FGPrax 2015, 213
FamRB 2015, 346
FamRZ 2015, 1479
FuR 2015, 603
MDR 2015, 951
NJW 2015, 2800

BGH, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen XII ZB 730/12

DRsp Nr. 2015/13396

Anforderungen an die Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach Maßgabe des Adoptionswirkungsgesetzes

Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Dezember 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. August 2012 verworfen wird.

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

AdWirkG § 4 ; FamFG § 70 Abs. 1 ; FamFG § 70 Abs. 2 S. 2; PStG § 51 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei gemeinschaftlicher Adoption eines Kindes durch zwei ledige Personen gleichen Geschlechts in der Republik Südafrika.

Die Antragsteller (Beteiligte zu 3 und 4) sind deutsche Staatsangehörige, die zwischen 2007 und 2009 in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ohne familienrechtliche Bindung in Südafrika zusammenlebten. Nach Abschluss eines durch das "Child Welfare Office" in Kapstadt/Südafrika begleiteten Adoptionsverfahrens sprach der Children's Court for the district of Wynberg in Wynberg/Südafrika (im Folgenden: Children's Court) am 24. Juni 2009 die gemeinschaftliche Adoption des am 29. Mai 2008 in einem Township in Kapstadt geborenen Kindes M. durch die Antragsteller aus. Die Adoption wurde am 17. August 2009 in das Adoptionsregister der Republik Südafrika eingetragen.

Auf den Antrag der zwischenzeitlich mit dem Kind wieder in die Bundesrepublik übergesiedelten Antragsteller stellte das Familiengericht durch Beschluss vom 24. Februar 2010 nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes rechtskräftig fest, dass die durch die Entscheidung des Children's Court ausgesprochene Annahme des Kindes durch die Antragsteller anerkannt werde, durch die Annahme das Eltern-Kind-Verhältnis zu den bisherigen Eltern des Kindes erloschen sei und das Annahmeverhältnis einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe.

Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller bei dem für ihren Wohnsitz zuständigen Standesamt (Beteiligter zu 1) die Beurkundung der Auslandsgeburt des Kindes M. beantragt. Das Standesamt hat Zweifel, ob diesem Antrag im Hinblick auf die nach deutschem Sachrecht bestehende Unzulässigkeit einer gemeinschaftlichen Adoption durch zwei unverheiratete Personen entsprochen werden kann. Auf seine Zweifelsvorlage hat das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, die Beurkundung der Geburt des am 29. Mai 2008 geborenen Kindes M. nicht deshalb zu verweigern, weil zwei Einzelpersonen ohne familienrechtliche Bindung das Kind angenommen haben. Die dagegen gerichteten Beschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 2) hat das Kammergericht zurückgewiesen.

Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Standesamts und der Standesamtsaufsicht. Beide sind der Auffassung, dass der die Anerkennung der südafrikanischen Adoptionsentscheidung feststellende Beschluss des Familiengerichts vom 24. Februar 2010 nichtig und der Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt abzulehnen sei.

II.

Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 PStG ). Die Rechtsbeschwerden sind auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis des Standesamts und der Standesamtsaufsicht folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde jedenfalls daraus, dass ihre Erstbeschwerden zurückgewiesen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN).

III.

Die Rechtsbeschwerde des Standesamts hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil seine Erstbeschwerde unzulässig gewesen ist.

1. Dem Standesamt stand nach dem während des Beschwerdeverfahrens gültigen Rechtszustand keine Befugnis zur Beschwerde gegen eine im Verfahren nach § 49 PStG ergangene gerichtliche Anweisung zur Vornahme einer Amtshandlung zu.

a) Auf § 59 Abs. 3 FamFG lässt sich die Beschwerdeberechtigung des Standesamts nicht stützen. Über den Fall der eigenen Rechtsbeeinträchtigung hinaus räumt diese Vorschrift Behörden eine Beschwerdebefugnis bei entsprechender besonderer gesetzlicher Anordnung ein.

aa) Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich für das Standesamt nicht aus § 53 Abs. 2 PStG in der hier anzuwendenden und bis zum 31. Oktober 2013 gültigen Fassung des Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 ). Ist das Standesamt durch das Gericht zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet worden, wurde durch § 53 Abs. 2 PStG aF nur der Aufsichtsbehörde ein Recht zur Beschwerde eingeräumt, welches sie "in jedem Fall", d.h. insbesondere unabhängig von einer formellen oder materiellen Beschwer durch die angefochtene Entscheidung (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 5) ausüben konnte. Diese Befugnis ist dem Standesamt erst durch die Neufassung des § 53 Abs. 2 PStG durch das Personenstandsrechts-Änderungsgesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122 ) eingeräumt worden.

bb) Eine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG kann für das Standesamt auch nicht aus § 51 Abs. 2 Halbs. 2 PStG hergeleitet werden.

Nach § 51 Abs. 2 PStG können die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten in jeder Lage dem (gerichtlichen) Verfahren beitreten; dieser Beitritt kann auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklärt werden. § 51 Abs. 2 Halbs. 2 PStG verschafft dem im ersten Halbsatz genannten Personenkreis indessen nach wohl überwiegender Ansicht keine allgemeine, sondern lediglich eine auf den Zweck des Beitritts zum Verfahren beschränkte Rechtsmittelbefugnis (OLG Dresden StAZ 2011, 278 , 279; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 62; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: April 2015] § 59 Rn. 25; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 59 FamFG Rn. 15 mit Fn. 154; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 59 Rn. 42; zweifelnd wohl MünchKommFamFG/Ansgar Fischer § 59 Rn. 66; aA Gaaz/ Bornhofen PStG 3. Aufl. § 49 Rn. 22).

Dies ist zutreffend. Auch den Gesetzesmaterialien zum Personenstandsrechts-Änderungsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 53 Abs. 2 PStG im Jahre 2013 davon ausgegangen sein könnte, es habe bereits unter dem bisherigen Rechtszustand ein im Sinne von § 59 Abs. 3 FamFG allgemeines behördliches Beschwerderecht des Standesamts gegeben. Vielmehr wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs durch § 53 Abs. 2 PStG nF gerade ein "eigenständiges Beschwerderecht des Standesamts" schaffen, welches nicht nur die Verantwortung des Standesamts für die von ihm veranlassten personenstandsrechtlichen Maßnahmen stärkt, sondern auch das gerichtliche Verfahren generell dadurch strafft, dass die Aufsichtsbehörde nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist vom Standesamt zu einer Beschwerde veranlasst werden muss (BT-Drucks. 17/10489 S. 47).

Für das Standesamt lässt sich daher aus § 51 Abs. 2 Halbs. 2 PStG keine Beschwerdebefugnis herleiten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im Ausgangsverfahren bereits beteiligt worden war.

b) Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich für das Standesamt auch nicht aus § 59 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG . Beschwerdeberechtigt ist nach § 59 Abs. 1 FamFG derjenige, der durch die erstinstanzliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Wurde ein Antrag zurückgewiesen, so steht das Beschwerderecht nach § 59 Abs. 2 FamFG nur dem Antragsteller zu.

Für eine Behörde kann sich aus § 59 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdeberechtigung nur dann ergeben, wenn es durch eine gerichtliche Entscheidung in gesetzlich eingeräumten eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Das ist nicht schon immer dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an der Erfüllung der einer Behörde übertragenen öffentlichen Aufgabe durch die gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2014 - XII ZB 406/13 - FamRZ 2015, 42 Rn. 15). Eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung kann aber in den Fällen vorliegen, in denen das Gesetz der Behörde ein echtes Antragsrecht einräumt und deren Antrag durch das Gericht zurückgewiesen wird.

Nach diesen Maßstäben ist das Standesamt durch die Anweisung des Gerichts zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, weil die Anweisung lediglich das öffentliche Interesse an der richtigen Führung der Personenstandsregister berührt. Ein eigenes Antragsrecht - und ein darauf gegründetes Beschwerderecht im Falle der Antragszurückweisung - steht dem Standesamt im Verfahren der Registerberichtigung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG zu (Helms/Krömer StAZ 2009, 325 , 328). Im Anweisungsverfahren ist dem Standesamt nach § 49 Abs. 2 Satz 1 PStG zwar das Recht zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung durch Zweifelsvorlage eingeräumt. Eine auf § 59 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG gegründete Beschwerdebefugnis kann sich in diesem Fall für das Standesamt ergeben, wenn das Personenstandsgericht die Zweifelsvorlage ohne eine Sachentscheidung - etwa wegen ungenügender standesamtlicher Vorbereitung oder unzulässiger Verfahrensziele - zurückweist (OLG Düsseldorf Beschluss vom 10. Februar 2015 - 3 Wx 87/14 - [...] Rn. 1; Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 49 Rn. 20, 22). Im Übrigen gilt die Zweifelsvorlage als Ablehnung der Amtshandlung (§ 49 Abs. 2 Satz 2 PStG ). Entscheidet das Gericht deshalb - wie hier - in der Sache und weist das Standesamt zur Vornahme einer bestimmten Amtshandlung an, bleibt es dabei, dass lediglich das öffentliche Interesse an der Registerführung, nicht aber ein eigenes Recht des Standesamts unmittelbar betroffen ist.

2. Der Umstand, dass § 53 Abs. 2 PStG nF nunmehr neben der Aufsichtsbehörde auch dem Standesamt ein eigenständiges Beschwerderecht gewährt, wenn das Standesamt durch gerichtliche Entscheidung zur Vornahme einer Amtshandlung angewiesen worden ist, ändert an der Beurteilung zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde des Standesamts im vorliegenden Verfahren nichts. § 53 Abs. 2 PStG nF ist am 1. November 2013 ohne Übergangsregelungen in Kraft getreten. Bei fehlender Übergangsregelung erfassen Änderungen des Verfahrensrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren, die mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen sind. Dies gilt aber insbesondere dann nicht, wenn es um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Verfahrenshandlungen und abschließend entstandene Verfahrenslagen geht (BGH Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - NJW-RR 2008, 221 Rn. 10 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06 - NJW 2007, 519 Rn. 14; BGHZ 114, 1 , 3 = NJW 1991, 1686 mwN). Eine die Zulässigkeit der Beschwerde begünstigende gesetzliche Neuregelung kann daher nicht mehr eingreifen, wenn sie - wie hier - erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist.

IV.

Die Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2013, 717 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt:

Für die Möglichkeit der Beurkundung einer Auslandsgeburt nach § 36 Abs. 1 PStG sei es maßgebend, ob das im Ausland geborene Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Ein minderjähriges Kind erwerbe die deutsche Staatsangehörigkeit mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen. Das Standesamt sei bei der Prüfung der Staatsangehörigkeit grundsätzlich verpflichtet, die Anerkennungsfeststellung der in Südafrika durchgeführten Adoption gemäß § 2 AdWirkG durch das Familiengericht umzusetzen, ohne dass ihm eine eigene Prüfungskompetenz zustehe. Das Adoptionswirkungsgesetz ermögliche auch für Adoptionen im Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens fakultativ die verfahrensrechtliche Feststellung des Bestands und des Inhalts der ausländischen Adoptionsentscheidung und ihrer Wirksamkeit und Wirkungen im Inland. Eine dem Antrag entsprechende Anerkennungsfeststellung sei unanfechtbar und unabänderbar und wirke gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG für und gegen alle. Gerade den Standesbeamten habe nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit dem Ausgang des Anerkennungsfeststellungsverfahrens eine klare Orientierung für die Eintragung in die Personenstandsbücher an die Hand gegeben werden sollen.

Es könne im vorliegenden Fall dahinstehen, ob von einer allumfassenden Bindungswirkung der familiengerichtlichen Anerkennungsentscheidung auszugehen sei. Eine fehlende Bindungswirkung der Anerkennungsentscheidung komme - wenn überhaupt - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Entscheidung nicht nur rechtlich fehlerhaft, sondern nichtig wäre. Dies beurteile sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Nichtigkeit familiengerichtlicher Entscheidungen; eine Entscheidung könne nichtig sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und inhaltlich dem Gesetz fremd sei. Bei der entsprechenden Prüfung sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung anderen Grundsätzen folge als eine am inländischen Adoptionsrecht orientierte Entscheidung. Denn es müsse beachtet werden, dass bereits eine ausländische Entscheidung getroffen und umgesetzt worden sei. Das ausländische Sachrecht bestimme die Art des Adoptionsakts (Adoptionsdekret oder Vertrag) und das ausländische Verfahrensrecht die einzuhaltenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Nach dem Recht von Südafrika dürften sowohl Partner in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft als auch andere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt teilen und eine dauerhafte Familiengemeinschaft bilden, Kinder adoptieren. Die in Südafrika registrierte Adoption, der eine am Kindeswohl ausgerichtete Prüfung durch die "Cape Town Child Welfare" vorausgegangen war, sei mithin für dieses Land wirksam und die beiden Antragsteller dort die Väter des Kindes. Es führe nicht zur Nichtigkeit der Anerkennungsentscheidung, dass zwei Einzelpersonen in Deutschland ein Kind nicht adoptieren könnten. Trotz des erheblichen Verstoßes gegen § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB , der in einer gemeinschaftlichen Adoption durch zwei Personen gleichen Geschlechts liege, sei die Wirksamkeit der Anerkennungsentscheidung zu bejahen. Die Pflicht zur Einhaltung der entsprechenden deutschen Adoptionsvorschriften könne nicht auf dem Rücken der betroffenen Kinder durchgesetzt werden. Wenn schon im deutschen Recht die Adoption durch zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts hinsichtlich einer etwaigen Nichtigkeit des Adoptionsbeschlusses kontrovers diskutiert werde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anerkennung einer südafrikanischen Adoptionsentscheidung, die eine solche Adoption zulasse, mit den grundlegenden Wertungen der deutschen Rechtsordnung in einem solchen Maß in Widerspruch stehe, dass die grundsätzliche Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung hierdurch ausgehebelt werde.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts.

aa) Die von den Antragstellern beantragte Beurkundung der in Kapstadt/ Südafrika erfolgten Geburt des Kindes M. kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG nur erfolgen, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit war. Diese konnte das Kind nach Lage der Dinge nur gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 Satz 1 StAG durch eine nach deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen erworben haben.

bb) Die Rechtsbeschwerde zieht ebenfalls nicht in Zweifel, dass das Standesamt als Personenstandsbehörde bei der Beurteilung von Vorfragen bezüglich der adoptionsrechtlichen Rechtsfolgen einer im Ausland erfolgten Adoption grundsätzlich an die gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG getroffene Feststellung des Familiengerichts gebunden ist, wonach eine auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruhende Adoption anzuerkennen oder wirksam und das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist.

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG wirken solche Entscheidungen "für und gegen alle" und entfalten damit auch Bindungswirkung gegenüber Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten (vgl. BVerwG Beschluss vom 2. Juli 2012 - 10 B 12/12 - [...] Rn. 3; BVerwG FamRZ 2007, 1550 Rn. 4 f.). Der Gesetzeswortlaut knüpft diese Bindung nicht an weitere Voraussetzungen, insbesondere nicht an die - dann in weiteren Verfahren inzident zu prüfende - sachliche Richtigkeit oder Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Entscheidung. Diese weitreichende Bindungswirkung entspricht auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, durch ein gesondertes Feststellungsverfahren die verschiedenen öffentlichen und privaten Stellen, bei denen es auf die Wirksamkeit einer Annahme als Kind ankommt, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, von der gesonderten Prüfung der Wirksamkeit der Auslandsadoption zu entlasten und abweichende Beurteilungen zu vermeiden. Um dies zu erreichen, sollen die Anerkennung und die Wirkungen ausländischer Adoptionsakte allgemeinverbindlich geklärt werden können (vgl. BVerwG Beschluss vom 2. Juli 2012 - 10 B 12/12 - [...] Rn. 4). Die rechtliche Tragweite des Feststellungsverfahrens war dem Gesetzgeber bewusst. Insbesondere durch die obligatorische Verfahrensbeteiligung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 5 Abs. 3 Satz 4 AdWirkG ) soll deshalb sichergestellt werden, dass die Fachkompetenz der Bundeszentralstelle in die familiengerichtliche Entscheidungsfindung mit einfließt und die tatsächlich und rechtlich bedeutsamen Gesichtspunkte möglichst vollständig berücksichtigt und nach bundeseinheitlichen Maßstäben gewürdigt werden (vgl. BT-Drucks. 14/6011 S. 32).

cc) Der antragsgemäße, die Anerkennung und Wirksamkeit feststellende Beschluss des Familiengerichts ist unabänderbar und unanfechtbar (§ 5 Abs. 4 AdWirkG i.V.m. § 197 Abs. 3 FamFG ). Nach wohl überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann allerdings eine Bindung an die familiengerichtliche Feststellungsentscheidung ausnahmsweise entfallen, wenn diese an einem so offensichtlichen und schwerwiegenden rechtlichen Mangel leidet, dass sie wegen greifbarer Rechtswidrigkeit als unwirksam zu behandeln ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg StAZ 2012, 210 , 211; OVG Hamburg StAZ 2007, 86 , 87 f.; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn 79 mit Fn. 210; BeckOGK/Markwardt AdWirkG [Stand: Januar 2015] § 4 Rn. 17; Weitzel AdWirkG 2. Aufl. § 4 Rn. 5; aA VG Berlin Urteil vom 31. März 2004 - 25 V 58.03 - [...] Rn. 23). Auch wenn man dieser Ansicht folgte (offengelassen von BVerwG Beschluss vom 2. Juli 2012 - 10 B 12/12 - [...] Rn. 5), könnte dies freilich nicht zur Folge haben, dass schon jeder, selbst eindeutige Verstoß des Familiengerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften genüge, um die sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 AdWirkG ergebende Bindung an seine Entscheidung zu beseitigen. Nach den für die Nichtigkeit von Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsätzen wird eine Durchbrechung der Bindungswirkung allenfalls in solchen extremen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. auch BayObLG FamRZ 1985, 201 , 203; BayObLG FamRZ 2002, 1649 f.).

b) An einem solcherart schwerwiegenden Mangel leidet die familiengerichtliche Entscheidung vom 24. Oktober 2010, mit der die durch den Children's Court angeordnete Adoption des Kindes M. durch die beiden seinerzeit ledigen Antragsteller anerkannt wurde, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht.

aa) Die Republik Südafrika ist seit dem 1. Dezember 2003 (BGBl. II 2004 S. 660 ) Vertragsstaat des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ( HAÜ ), das in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. März 2002 in Kraft ist (BGBl. II 2002 S. 2872 ). Das Übereinkommen ist nach Art. 2 HAÜ sachlich auf solche Adoptionen anzuwenden, die für das anzunehmende Kind mit einem Wechsel des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts verbunden sind. Wie sich aus der Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen vom 1. Februar 2011 erschließt, lag dem familiengerichtlichen Feststellungsverfahren offensichtlich die Annahme zugrunde, dass es sich bei der Annahme des Kindes M. um eine (südafrikanische) Inlandsadoption gehandelt habe, bei der die Absicht zum kurze Zeit später vollzogenen Aufenthaltswechsel im Zeitpunkt des Adoptionsverfahrens noch nicht bestand (vgl. dazu MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Vorbemerkung zum AdÜb [Anh. zu Art. 22 EGBGB] Rn. 5). In diesen Fällen richtet sich die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung allein nach den Regeln über die Anerkennung ausländischer Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 108 f. FamFG (vgl. Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 22 EGBGB Rn. 84; MünchKommBGB/ Helms 6. Aufl. Art. 22 EGBGB Rn. 78).

bb) Hier steht allein in Rede, ob dem Amtsgericht schwerwiegende Fehler bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen eines Anerkennungshindernisses gemäß § 109 Nr. 4 FamFG (Verstoß gegen den materiellen ordre public) unterlaufen sind.

(1) Das südafrikanische Adoptionsrecht erlaubt in Sec 231 (1) (a) des Children's Act 38 of 2005 verschiedenen Personengruppen die gemeinschaftliche Annahme von minderjährigen Kindern. Hierzu gehören neben Ehegatten auch andere - gleich- oder verschiedengeschlechtliche - Paare, die entweder in einer nach dem Civil Union Act 17 of 2006 registrierten Lebenspartnerschaft oder ohne rechtlich formalisierte Bindung in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zusammenleben (vgl. Ferreira Interracial und intercultural adoption: a south african legal perspective [2009], S. 275 f.). Daneben können auch sonstige Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen und einen dauerhaften Familienverband bilden, gemeinschaftlich Kinder adoptieren; diese Regelung soll sich insbesondere auf die in einigen Teilen Südafrikas gewohnheitsrechtlich anerkannten Formen polygamen Zusammenlebens beziehen (vgl. Ferreira aaO S. 276).

Nach deutschem Recht ist demgegenüber die gemeinschaftliche Annahme eines Kindes nur Eheleuten gestattet. Dies bringt § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB negativ mit der Feststellung zum Ausdruck, dass Personen, die nicht verheiratet sind, ein Kind "nur allein" annehmen können. Gleichgeschlechtlichen Paaren, selbst wenn sie in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist die gemeinschaftliche Annahme eines ("Fremd"-)Kindes nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht möglich (§ 9 Abs. 6 und Abs. 7 LPartG ).

(2) Der Bundesgerichtshof - auch der Senat - hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen ist, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Mit diesem ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er das Verfahren entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 - FamRZ 2015, 240 Rn. 28; BGHZ 138, 331 , 334 = NJW 1998, 2358 ; BGHZ 118, 312 , 328 f. = NJW 1992, 3096 , 3101; vgl. auch Botthof StAZ 2013, 77 , 78). Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und insbesondere in Personenstandsangelegenheiten - die Vermeidung sogenannter hinkender Rechtsverhältnisse. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist daher § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG im Interesse eines internationalen Entscheidungseinklangs restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public schon im Ausgangspunkt auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 189, 87 = FamRZ 2011, 788 Rn. 25 und vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 FamRZ 2015, 240 Rn. 29). Von grundlegender Bedeutung für das deutsche Adoptionsrecht - und deshalb grundsätzlich bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Rahmen des materiellen ordre public zu beachten - ist nach allgemeiner Auffassung jedenfalls die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Wohl des angenommenen Kindes (vgl. BayObLG StAZ 2000, 300 , 302; OLG Köln FamRZ 2009, 1607 , 1608; OLG Karlsruhe StAZ 2011, 210 , 211; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 1522 , 1523; OLG Celle FamRZ 2012, 1226 , 1227; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 22 EGBGB Rn. 88; jurisPK-BGB/Heiderhoff [Stand: Oktober 2014] § 1741 Rn. 24 mwN).

cc) Dabei kann es für sich genommen keinen Verstoß gegen den ordre public begründen, wenn die Elternstellung durch eine ausländische Adoptionsentscheidung einem gleichgeschlechtlichen und nicht einem verschiedengeschlechtlichen Paar zugewiesen wird. Nach der zur Sukzessivadoption ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen, dass Bedenken allgemeiner Art, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften richten, nicht mehr erhoben werden können (BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 80; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 - FamRZ 2015, 240 Rn. 43). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch auf den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Lebenspartnerschaftsgesetz hingewiesen, wonach mit der Ausklammerung der Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Adoption keine negative Aussage über die Erziehungsfähigkeit gleichgeschlechtlich orientierter Personen intendiert sei (vgl. BT-Drucks. 14/4550 S. 6). Im Übrigen lässt das deutsche Recht selbst zumindest in den Fällen der Stiefkind- und Sukzessivadoption (§ 9 Abs. 7 LPartG ) durch eingetragene Lebenspartner die gerichtliche Begründung einer Elternschaft durch zwei gleichgeschlechtliche Personen zu, so dass auch vor diesem Hintergrund die von einem ausländischen Gericht unter Anwendung ausländischer Sachvorschriften ausgesprochene gemeinschaftliche Fremdkindadoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar nicht zu einem Ergebnis führt, das schon wegen der sexuellen Orientierung der Adoptiveltern mit der deutschen Rechtsordnung völlig unvereinbar wäre (vgl. Frie FamRZ 2015, 889 , 893). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

dd) Ein Anknüpfungspunkt für einen Verstoß gegen den materiellen ordre public könnte unter den hier obwaltenden Umständen allenfalls darin gesehen werden, dass das deutsche Recht jedenfalls keine Annahme eines Kindes durch zwei Personen in einer rechtlich unverbindlichen Paarbeziehung ermöglicht.

(1) Richtig ist dabei im Ausgangspunkt, dass das deutsche Recht bei der gemeinschaftlichen Adoption dem Bestehen einer rechtlich gesicherten Verantwortungsbeziehung zwischen den beiden Annehmenden besondere Bedeutung für das Kindeswohl beimisst.

Die gemeinsame Annahme eines Kindes durch ein Ehepaar war seit jeher der Regelfall der Adoption (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1741 Rn. 36). Wie sich aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs ergibt, ist der Gesetzgeber bei der Reform des Adoptionsrechts im Jahre 1976 von der Vorstellung ausgegangen, dass den Belangen des Kindeswohls bei der Annahme durch ein Ehepaar am besten Rechnung getragen werden könne. Das anzunehmende Kind solle mit dem Ziel, ihm ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen, in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen werden. Diese Familie gruppiere sich "in der Regel" um ein Ehepaar, so dass die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar die besten Voraussetzungen für seine Entwicklung biete (BT-Drucks. 7/3061 S. 28). Jede andere Lebensgemeinschaft als die Ehe sei rechtlich nicht abgesichert, um eine gemeinschaftliche Aufnahme des Kindes durch ihre Mitglieder zu rechtfertigen; es fehlten die Voraussetzungen, um das Kind rechtlich in diese Gemeinschaft einordnen zu können (BT-Drucks. 7/3061 S. 30).

Das Bundesverfassungsgericht hat bislang nicht in Zweifel gezogen, dass der Gesetzgeber in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen durfte, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine rechtlich unverbindliche Paarbeziehung. In seiner im Jahre 2007 ergangenen Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Ehegattenvorbehalts bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur künstlichen Befruchtung (§ 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V ) hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere darauf abgestellt, dass die Ehe gemäß § 1353 BGB auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Scheidung wieder auflösbar seien, während rechtlich unverbindliche Partnerschaften jederzeit beendet werden könnten, auch wenn sich diese im konkreten Fall als eine feste Bindung erweisen mögen. Die ehelichen Bindungen böten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Ehegatten seien einander nach § 1360 BGB gesetzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie zu unterhalten. Dieser Unterhalt sei auch auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstige auch sie und bestimme maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation. Vergleichbare Pflichten bestünden bei Partnern einer rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft nicht, weil sich die Unterhaltspflicht der Partner untereinander auf die Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB für den begrenzten Zeitraum der Kinderbetreuung beschränke. Zudem werde die wirtschaftliche und soziale Situation eines ehelichen Kindes durch die für die Ehe geltenden besonderen güter-, versorgungs- und erbrechtlichen Regelungen gestärkt (BVerfG FamRZ 2007, 529 , 531).

(2) Das Verbot der gemeinschaftlichen Adoption durch Unverheiratete entsprach den seinerzeitigen Vorgaben durch Art. 6 Abs. 1 des Europäischen Adoptionsübereinkommens vom 24. April 1967 (BGBl. II 1980 S. 1094 , 1096 ). Seither haben im europäischen Rechtskreis eine Reihe nationaler Rechtsordnungen auch Partnern einer rechtlich unverbindlichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit der gemeinschaftlichen Annahme eines Kindes eröffnet, und zwar auch gleichgeschlechtlichen Partnern (vgl. die rechtsvergleichenden Hinweise bei Staudinger/Frank BGB [2007] § 1741 Rn. 36 und 57). Das revidierte Europäische Adoptionsübereinkommen vom 27. November 2008 trägt diesem Umstand in § 7 Abs. 2 Satz 2 Rechnung und erlaubt den Vertragsstaaten, den Anwendungsbereich des Übereinkommens auf gleich- oder verschiedengeschlechtliche Paare auszudehnen, sofern diese in einer stabilen Beziehung leben (BGBl. II 2015 S. 2 , 6 ).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund und in Anbetracht der sich wandelnden familiären Lebensformen wird die fortdauernde Rechtfertigung des Verbots der gemeinschaftlichen Adoption durch unverheiratete Paare in jüngerer Zeit auch im deutschen Schrifttum in Zweifel gezogen (vgl. etwa Dethloff Familienrecht 30. Aufl. § 15 Rn. 17; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1741 Rn. 18). Insbesondere wird geltend gemacht, dass der Gesetzgeber mit seiner typisierenden Annahme, die Bereitschaft der Annehmenden zur Eingehung einer rechtlich verbindlichen Lebensgemeinschaft und zur Übernahme der damit verbundenen familienrechtlichen Pflichten biete die beste Gewähr für stabile und kindeswohlverträgliche Lebensverhältnisse, eine Beurteilung des Kindeswohls vorwegnehme, die besser im Einzelfall getroffen werden sollte (vgl. Dethloff Familienrecht 30. Aufl. § 15 Rn. 17).

ee) Mit Rücksicht auf diese Entwicklungen erscheint es nicht schlechthin unvertretbar, eine unter Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften im Ausland ausgesprochene gemeinschaftliche Annahme eines Kindes durch zwei nicht verheiratete bzw. nicht verpartnerte Personen jedenfalls dann nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu den vom Leitbild des Kindeswohls geprägten Grundgedanken des deutschen Adoptionsrechts zu sehen, wenn - wie im südafrikanischen Recht nach Sec. 231 (1) (a) (ii) des Children's Act 38 of 2005 ("permanent domestic life-partnership") - die Dauerhaftigkeit und Stabilität der Lebensgemeinschaft der Annehmenden Voraussetzung für die Annahme ist und das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen der Elterneignungsprüfung durch eine geeignete Stelle überprüft wird. Beruht indessen die Anerkennungsentscheidung auf einer zumindest vertretbaren Rechtsanwendung, kann ihr der Makel einer greifbaren Rechtswidrigkeit nicht anhaften (vgl. auch OLG Frankfurt Beschluss vom 14. Juli 2014 - 20 W 374/13 - [...] Rn. 22 f. zum Anerkennungsverfahren nach § 108 Abs. 2 FamFG ).

Hinzu kommt noch das Folgende: Die am familiengerichtlichen Anerkennungsverfahren beteiligte Bundeszentralstelle für Auslandsadoption hat in jenem Verfahren zwar die Rechtsansicht vertreten, dass die Anerkennung einer gemeinschaftlichen Adoption durch ein Paar, welches sich in keiner Weise rechtlich zueinander bekannt hat, wegen eines Verstoßes gegen den ordre public gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen sei. In dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall hat sie es aber ausdrücklich der Beurteilung des Familiengerichts überlassen, ob eine genügende rechtliche Bindung in einem von den Antragstellern - offensichtlich im Zusammenhang mit der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Südafrika - am 22. Februar 2005 geschlossenen notariellen Partnerschaftsvertrag ("notarial contract of spousal relationship") zu erblicken sei. Zumindest unter diesem Gesichtspunkt liefe die von der Rechtsbeschwerde reklamierte Durchbrechung der Bindungswirkung daher auf eine erneute inhaltliche Prüfung der Anerkennungsfähigkeit der Adoption hinaus, die ersichtlich der Zielsetzung des Anerkennungsverfahrens nach dem Adoptionswirkungsgesetz widerspricht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg StAZ 2012, 210 , 211 f.).

ff) Für die Durchbrechung der Bindungswirkung lässt sich auch nichts aus dem Umstand herleiten, dass ein in Deutschland ergehender Adoptionsbeschluss, der die Annahme eines Kindes durch zwei Einzelpersonen ohne familienrechtliche Bindung ausspricht, nach wohl herrschender Meinung wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage nichtig wäre (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1034 , 1035; Staudinger/Frank BGB [2007] § 1759 Rn. 6 mit Nachweisen zum Streitstand; offengelassen in Senatsbeschluss BGHZ 103, 12 , 17 = FamRZ 1988, 390 , 391). Zwar transformiert die familiengerichtliche Anerkennungsentscheidung die ausländische Adoption hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen in eine den Vorschriften des deutschen Rechts gleichstehende Annahme als Kind (§ 2 Abs. 2 AdWirkG ). Dies rechtfertigt aber nicht den von der Rechtsbeschwerde gezogenen Schluss, dass sich die Nichtigkeit der Anerkennungsentscheidung zwangsläufig aus der (aus Sicht des deutschen Adoptionsrechts beurteilten) Nichtigkeit der im Anerkennungsverfahren verfahrensgegenständlichen Adoption ergeben müsse. Dabei verkennt die Rechtsbeschwerde insbesondere, dass das Kind unter der Geltung einer ausländischen Rechtsordnung bereits den Status eines angenommenen Kindes erworben hat und sich das deutsche Anerkennungsrecht auf den Grundsatz der Gleichwertigkeit von deutschen und ausländischen Adoptionsentscheidungen stützt (vgl. Weitzel AdWirkG 2. Aufl. § 2 Rn. 2). Es kommt für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung folgerichtig nur darauf an, dass wesentliche Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind und sie den Grundgedanken des deutschen Rechts nicht in unerträglicher Weise widerspricht. Liegen diese Voraussetzungen vor, nimmt es das Gesetz im Einzelfall hin, auch solchen Auslandsadoptionen die Rechtswirkungen einer im Inland erfolgten Adoption beizulegen, die in Deutschland mangels gesetzlicher Grundlage nicht hätten angeordnet werden können.

Vorinstanz: AG Berlin-Schöneberg, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 70 III 228/12
Vorinstanz: KG Berlin, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 404/12
Fundstellen
BGHZ 206, 86
FGPrax 2015, 213
FamRB 2015, 346
FamRZ 2015, 1479
FuR 2015, 603
MDR 2015, 951
NJW 2015, 2800