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BGH - Entscheidung vom 26.01.2015

PatAnwZ 1/14

Normen:
ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 26.01.2015 - Aktenzeichen PatAnwZ 1/14

DRsp Nr. 2015/3142

Ablehnung eines Patentanwalts als ehrenamtlicher Richter wegen einer Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10. November 2014 gegen den Patentanwalt Dr. Weller als ehrenamtlicher Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Einholung einer dienstlichen Stellungnahme von Patentanwalt Dr. Becker als ehrenamtlicher Richter zur Frage der Ausbildung oder Beschäftigung von Patentanwalts-Bewerbern in seiner Kanzlei wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. November 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2014 wird auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 ; ZPO § 44 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen des Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, [...] Rn. 1 m.w.N.).

Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter in seiner Patentanwaltskanzlei Patentanwaltsausbildung betreibt oder nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. Aufl., § 42 Rn. 30 m.w.N.).

Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, [...] Rn. 4 m.w.N.). Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen entbehrlich (BVerfGE 11, 3; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJWRR 2012, 61 Rn. 11).

II.

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.

Vorinstanz: OLG München, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Z 2/13