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BGH - Entscheidung vom 13.08.2015

VII ZA 13/15

Normen:
ZPO § 114 S. 1

BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen VII ZA 13/15

DRsp Nr. 2015/15492

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. April 2015 zu bewilligen und ihm einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Schriftsatz des Beklagten vom 28. April 2015 vom Berufungsgericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden ist. Soweit das Berufungsgericht das erstmals in diesem zweitinstanzlichen Schriftsatz gebrachte Zeugenbeweisangebot (Zeuge S. G.) zum Beweis für die Vereinbarung einer Stundung des Darlehens bis jedenfalls Ende Juli 2012 als verspätet zurückgewiesen hat, stellt dies kein Verstoß gegen den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör dar. Der Beklagte hatte bereits aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen W. A.) Veranlassung, gegebenenfalls weitere Zeugen für die von ihm behauptete Stundungsvereinbarung zu benennen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanz: LG München I, vom 30.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 HKO 24882/12
Vorinstanz: OLG München, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3441/14