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BGH - Entscheidung vom 12.05.2015

XI ZR 397/14

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1, §§ 307, 335 Abs. 1, § 555 Abs. 1 und 3
ZPO § 555 Abs. 3
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 307
ZPO § 335 Abs. 1
ZPO § 555 Abs. 1
ZPO § 335 Abs. 1
ZPO § 78 Abs. 1

Fundstellen:
BGHZ 205, 287
NJW 2015, 2193
NJW 2015, 8
VersR 2015, 1183
WM 2015, 1234
ZIP 2015, 1362
ZIP 2015, 49

BGH, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen XI ZR 397/14

DRsp Nr. 2015/10234

Abgabe eines prozessual wirksamen Anerkenntnis nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nach erfolgter Revisionsbegründung

1. Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden (Fortführung von BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 8).2. Besteht der Kläger nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf einer Entscheidung, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Tenor

Der Antrag des Klägers vom 25. Februar 2015 auf Erlass eines Anerkenntnisurteils gegen die Beklagte wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 335 Abs. 1 ; ZPO § 78 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts nebst Zinsen, welches die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages erhoben hat.

Das Amtsgericht hat die auf Rückzahlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist vom Kläger fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach Eingang der Revisionsbegründung hat die Beklagte durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Klageforderung anerkannt. Der Kläger hat daraufhin den Erlass eines Anerkenntnisurteils durch den erkennenden Senat beantragt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Erlass eines Anerkenntnisurteils ist zurückzuweisen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

1. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten konnte die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche des Klägers gegenüber dem Revisionsgericht nicht wirksam anerkennen.

a) Die Erklärung eines Anerkenntnisses unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO ). Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist. Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten - wie die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses -, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (BGH, Anerkenntnisurteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 5). Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof eine Ausnahme zugelassen, wenn das Anerkenntnis vor Eingang der Revisionsbegründung abgegeben wird, weil dann der Schutzzweck des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO eine Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nicht erfordere, da diesem mangels Revisionsbegründung keine andere Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehe als dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (BGH, aaO Rn. 8).

b) Die Voraussetzungen dieser Ausnahme liegen hier nicht vor, da die Revision vor Abgabe des Anerkenntnisses begründet worden ist. Das Anerkenntnis hätte daher von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden müssen. Das vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erklärte Anerkenntnis ist unwirksam.

Da sich nach Eingang der Revisionsbegründung die Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage für die beklagte Partei wandelt und nun insbesondere revisionsrechtliche Fragen hinsichtlich Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels im Vordergrund stehen, deren Beurteilung spezielle Rechtskenntnisse erfordert, die sich gerade die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte angeeignet haben, kann nach Eingang der Revisionsbegründung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO keine weitere Ausnahme vom oben dargestellten Grundsatz zugelassen werden. Es bedarf in dem hier vorliegenden Verfahrensstadium zur Abgabe eines Anerkenntnisses zwingend des Handelns eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts.

2. Der Kläger ist vom Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass ein Anerkenntnisurteil wegen fehlender Postulationsfähigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht ergehen kann. Da er auf einer Entscheidung des Senats bestanden hat, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 1993, 930 , 932), denn die Frage nach der Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist verfahrensrechtlich einer Prozessvoraussetzung gleichzustellen.

3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil der zurückweisende Beschluss gerichtsgebührenfrei ergeht und weitere Anwaltskosten nicht anfallen (vgl. Hk-ZPO/Pukall, 6. Aufl., § 335 Rn. 12).

Vorinstanz: AG Rheinbach, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 117/13
Vorinstanz: LG Bonn, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 30/14
Fundstellen
BGHZ 205, 287
NJW 2015, 2193
NJW 2015, 8
VersR 2015, 1183
WM 2015, 1234
ZIP 2015, 1362
ZIP 2015, 49