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BFH - Entscheidung vom 20.01.2015

II R 9/11

Normen:
§ 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 24.12.2008
§ 74 FGO
ErbStG § 19 Abs. 1

BFH, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen II R 9/11

DRsp Nr. 2015/4255

Verfassungsmäßigkeit der erbschaftsteuerlichen Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009

NV: Es ist nicht verfassungswidrig, dass Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 erbschaftsteuerrechtlich gleichgestellt wurden.

Die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 ist verfassungsrechtlich hinzunehmen. Der Gesetzgeber ist von Verfassung wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als Erwerber der Steuerklasse III (BFHE 238, 241 ; BVerfG - 1 BvL 21/12 - 17.12.2014).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2011 4 K 2574/10 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 19 Abs. 1 ;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zu 1/4 Miterbe des im Januar 2009 verstorbenen Bruders seines Vaters. Der Nachlass setzte sich aus Guthaben bei Kreditinstituten und einem Steuererstattungsanspruch zusammen. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 €.

Nach Berücksichtigung des für Personen der Steuerklasse II vorgesehenen Freibetrags von 20.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetzes in der für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist, geltenden Fassung —ErbStG— (Art. 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes —ErbStRG— vom 24. Dezember 2008, BGBl I 2008, 3018 , § 37 Abs. 1 ErbStG ) und nach Abrundung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG verblieb ein steuerpflichtiger Erwerb von 31.200 €, für den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) die Erbschaftsteuer unter Anwendung des für die Steuerklasse II geltenden Steuersatzes von 30 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG ) auf 9.360 € festsetzte.

Einspruch und Klage, mit denen der Kläger eine Herabsetzung der Steuer auf 4.680 € begehrte, blieben erfolglos. Der Kläger war der Meinung, der in § 19 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 ErbStG in der für Steuerentstehungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2009 geltenden Fassung des Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 —ErbStG n.F.— (BGBl I 2009, 3950 ) für steuerpflichtige Erwerbe in der Steuerklasse II vorgesehene Steuersatz von 15 % sei aus Gründen der Gleichbehandlung auch im Streitfall anzuwenden.

Das Finanzgericht (FG) folgte dieser Ansicht nicht. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1079 veröffentlicht.

Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ). Die Änderung des § 19 Abs. 1 ErbStG durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zugunsten der Personen der Steuerklasse II hätte rückwirkend auf das Jahr 2009 erfolgen müssen.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 17. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Erbschaftsteuer auf 4.680 € herabzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bundesministerium der Finanzen, das dem Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) beigetreten ist, teilt die Auffassung des FA und des FG.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 (BFHE 238, 241 , BStBl II 2012, 899 ) das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) verfassungswidrig ist.

Das BVerfG hat durch Urteil vom 17. Dezember 2014 1 BvL 21/12 (Deutsches Steuerrecht —DStR— 2015, 31 ) über die Vorlage dahingehend entschieden, dass §§ 13a und 13b ErbStG jeweils i.V.m. § 19 ErbStG seit dem Inkrafttreten des ErbStRG zum 1. Januar 2009 auch in den seither geltenden Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, das bisherige Recht aber bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen hat, weiter anwendbar ist.

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO ). Das FG hat zu Recht angenommen, dass der angefochtene Steuerbescheid rechtmäßig sei.

1. Wie der BFH im Beschluss in BFHE 238, 241 , BStBl II 2012, 899 (Rz 69 bis 77) im Einzelnen dargelegt hat, ist die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 verfassungsrechtlich hinzunehmen. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als Erwerber der Steuerklasse III. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

2. Die vom BVerfG im Urteil in DStR 2015, 31 , festgestellten Verfassungsverstöße führen aufgrund der vom BVerfG getroffenen Weitergeltungsanordnung ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Revision.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO , die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung auf § 90 Abs. 2 FGO . Ein gesonderter Beschluss über die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens war nicht erforderlich. Die Aussetzung des Verfahrens hat mit der Entscheidung des BVerfG über die Vorlage ihr Ende gefunden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 290/04, BFH/NV 2005, 904 , m.w.N.).

Vorinstanz: Finanzgericht Düsseldorf, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2574/10