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BGH - Entscheidung vom 14.05.2014

VII ZB 56/12

Normen:
SGB II § 11b Abs. 2
SGB II § 11b Abs. 3
SGB II § 16d Abs. 7 S. 1
ZPO § 850a Nr. 3

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen VII ZB 56/12

DRsp Nr. 2014/9313

Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen den Schuldner wegen rückständigen Kindesunterhalts hinsichtlich Pfändbarkeit einer Mehraufwandsentschädigung

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 11. September 2012 sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Wedding vom 10. August 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Vollstreckungsgericht darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 2 ; SGB II § 11b Abs. 3 ; SGB II § 16d Abs. 7 S. 1; ZPO § 850a Nr. 3 ;

Gründe

I.

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von 7.507,92 €.

Der Schuldner bezieht aus einem Nebenverdienst monatlich 330 €. Daneben erhält er als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 346,48 €.

Der Gläubiger hat unter dem 29. Mai 2012 den Antrag gestellt, die angebliche Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin, ein Trockenbauunternehmen, aus Lohn, Gehalt und/oder Provision, Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Zuschüssen zur Förderung des Winterbaus bzw. auf sonstiges Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung der Pfändungsschutzbestimmungen, auf Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen, soweit diese durch die Drittschuldnerin ausgezahlt bzw. verrechnet werden, zu pfänden und ihm zur Einziehung zu überweisen. Gleichzeitig hat er beantragt, den pfandfreien Betrag auf 268,25 € (184 € Anrechnungsbetrag auf ALG II-Leistung plus 84,25 € Bonus für Erwerbstätigkeit) festzusetzen. Dem Antrag lag eine Auskunft des Jobcenters B. vom 13. Januar 2012 bei. Darin sind der Nebenverdienst des Schuldners und die Drittschuldnerin als Arbeitgeber angegeben. Der Auskunft war eine aktuelle "Horizontalberechnung" beigefügt.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei der zu pfändenden Forderung um eine nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbare Mehraufwandsentschädigung. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers, mit der er geltend gemacht hat, der Schuldner sei bei der Drittschuldnerin geringfügig beschäftigt, es handele sich dementsprechend bei der zu pfändenden Forderung nicht um eine Aufwandsentschädigung, sondern um Ansprüche aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag weiter.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Gläubiger habe die Pfändung und Überweisung der dem Schuldner als Empfänger von Arbeitslosengeld II gemäß § 16d Abs. 7 SGB II zustehenden Mehraufwandsentschädigung beantragt. Eine solche Entschädigung sei unpfändbar.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Die nicht näher begründete Auffassung des Beschwerdegerichts, bei dem zu pfändenden Anspruch handele es sich um eine Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II , ist unzutreffend. Dies kann der Senat selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

aa) Aus der Auskunft des Jobcenters B. vom 13. Januar 2012 ergibt sich nicht, dass der Schuldner den Nebenverdienst von 330 € auf der Grundlage eines sogenannten 1 €-Jobs erzielt. Dort ist mit "(z.B. 1,50 €-Job)" lediglich beispielsweise aufgeführt, dass ein Nebenverdienst aus einem derartigen Leistungsverhältnis erzielt werden kann, nicht aber, dass dies hier der Fall ist.

bb) Bei dem Nebenverdienst des Schuldners handelt es sich nicht um eine Entschädigung für Mehraufwendungen im Sinne des § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II . Gemäß dieser Vorschrift ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Arbeitslosengeld II von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Eine solche Entschädigung für Mehraufwendungen bezieht der Schuldner nach der Auskunft des Jobcenters nicht. Der Schuldner erhält die Vergütung von 330 € nicht von der Agentur für Arbeit, sondern von der Drittschuldnerin. Der Nebenverdienst des Schuldners wird ausweislich der "Horizontalberechnung" abzüglich eines Freibetrags von 146 € bei der Bemessung des Gesamtanspruchs des Schuldners auf Arbeitslosengeld II berücksichtigt und im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit 110,60 € auf die an ihn zu erbringenden Leistungen angerechnet.

Der Senat geht davon aus, dass das Beschwerdegericht nicht den als Arbeitseinkommen bezeichneten Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin in Höhe von 330 € als Mehraufwandsentschädigung wertet, sondern lediglich den von dem Jobcenter bei der Bemessung des Gesamtanspruchs des Schuldners auf Arbeitslosengeld II unberücksichtigt gelassenen Freibetrag von 146 €. Dabei handelt es sich jedoch entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts nicht um eine Entschädigung für Mehraufwendungen gemäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II , sondern - wie sich aus der "Horizontalberechnung" ergibt - um einen "Freibetrag gemäß §§ 11 , 30 " SGB II (jetzt § 11b Abs. 2 , 3 SGB II ).

b) Der Antrag des Gläubigers kann dementsprechend nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich bei dem zu pfändenden Anspruch um eine Entschädigung für Mehraufwendungen gemäß § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II handele. Ob eine solche Entschädigung gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

III.

Die angefochtenen Beschlüsse sind daher aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO .

Vorinstanz: AG Berlin-Wedding, vom 10.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 M 4810/12
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 582/12