BGH, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 412/13; 2 AR 337/13
DRsp Nr. 2014/5758
Zurückweisung einer Gehörsrüge
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 1. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat am 17. Februar 2014 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Dezember 2012 - Az.: 1 Ws 527/12 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.
Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2014 hat der Senat bei seiner Entscheidung verwertet; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.
Vorinstanz: GStA Naumburg, - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: OLG Naumburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 527/12
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