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BGH - Entscheidung vom 17.06.2014

AnwZ (Brfg) 3/14

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 152a

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 3/14

DRsp Nr. 2014/11281

Zurückweisung der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 152a;

Gründe

Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 5. Mai 2014 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung (vgl. § 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO ) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO , § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO ). Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, eine ergänzende Begründung der Ausgangsentscheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 22, 16).

Vorinstanz: AGH Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 3/13 (I/2)