Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 01.04.2014

AnwZ (Brfg) 71/13

Normen:
BRAO § 112c Abs. 1 S. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4

BGH, Beschluss vom 01.04.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 71/13

DRsp Nr. 2014/6862

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens

Tenor

Die "Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; VwGO § 124a Abs. 5 S. 4;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014, dem Kläger am 30. Januar 2014 zugegangen, den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. September 2013 abgelehnt. Damit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO ). Da gegen den Beschluss des Senats kein Rechtsmittel gegeben ist, geht die "Beschwerde" des Klägers genauso ins Leere wie sein Hilfsantrag, ihm gegen die etwaige Versäumung einer Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da dem Senatsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei. Legt man den Schriftsatz des Klägers als Gegenvorstellung aus, wäre diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ebenfalls unzulässig; im Übrigen sieht der Senat auch in der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung der Entscheidung. Der Kläger setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Senatsbeschlusses mit keinem Wort auseinander, sondern verweist nur pauschal in einem Satz auf seinen früheren Vortrag. Eine Anhörungsrüge hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Diese wäre im Übrigen verfristet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 152a Abs. 2 VwGO ) und letztlich auch in der Sache unbegründet, da der Senat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Beschlussbegründung zur Kenntnis genommen und erwogen hat; nach Auffassung des Senats bestanden jedoch keine Zulassungsgründe und war der Widerruf der Zulassung zu Recht erfolgt.

Vorinstanz: AGH Sachsen-Anhalt, vom 20.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 2/13