Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.05.2014

III ZR 387/13

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 554 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen III ZR 387/13

DRsp Nr. 2014/11014

Zulässigkeit der Revision bei beschränkter Zulassung zum Anspruchsgrund

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2013 ( 1 U 1488/13) wird als unzulässig verworfen.

Die Anschlussrevision der beklagten Stadt ist wirkungslos.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: bis 4.000 €

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 554 Abs. 4 ;

Gründe

Die Revision des Klägers ist unzulässig, da das Berufungsgericht die Revision nur beschränkt - zum Anspruchsgrund und auch nur zugunsten der beklagten Stadt - zugelassen hat. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27. März 2014 ([...]).

Die Stellungnahme des Klägers vom 29. April 2014 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, in den Gründen der angefochtenen Entscheidung sei die Beschränkung der Zulassung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes stünden in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Im angefochtenen Urteil ist die Revision nicht wegen der (behaupteten) Divergenz zugelassen worden. Die Entscheidungsgründe geben auch nichts dafür her, dass das Berufungsgericht eine solche Divergenz überhaupt für möglich gehalten hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre insoweit nach § 26 Nr. 8 EGZPO bereits unzulässig. Dass - worauf der Kläger zutreffend hinweist - die Zulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt werden kann, ist unerheblich. Ist die im angefochtenen Urteil bei der Begründung der Zulassung angesprochene Frage - hier die Passivlegitimation der beklagten Stadt - nur für den Grund eines geltend gemachten Anspruchs von Bedeutung, ist von einer Eingrenzung der Zulassung auf den Anspruchsgrund auszugehen (vgl. Senatsbeschluss aaO Rn. 4 mwN), zumal wenn - wie hier - das Berufungsgericht zur Höhe des Anspruchs ersichtlich keinen zulassungsrelevanten Klärungsbedarf gesehen hat.

Mit der Verwerfung der Revision als unzulässig verliert die von der beklagten Stadt eingelegte Anschlussrevision ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO ).

Vorinstanz: OLG München, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1488/13
Vorinstanz: LG München I, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 9143/12