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BGH - Entscheidung vom 16.01.2014

IX ZR 194/13

Normen:
BGB § 126 Abs. 2

Fundstellen:
WM 2014, 534
ZInsO 2014, 739

BGH, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen IX ZR 194/13

DRsp Nr. 2014/3333

Zahlung von Anwaltshonorar auf Grundlage einer Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit des Schweizer Gerichts in einem Anwaltsvertrag

1. Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a LugÜ 2007 liegt nur dann vor, wenn jede Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. 2. Wurde die ausschließliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nach Art. 23 LugÜ 2007 wirksam vereinbart, muss sich ein dennoch angerufenes deutsches Gericht für unzuständig erklären, sofern sich der Beklagte nicht nach Art. 24 LugÜ 2007 rügelos auf das Verfahren einlässt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 126 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Schweizer Anwältin, nimmt die Beklagte vor dem Amtsgericht ihres Wohn- und Geschäftssitzes auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch. Die Beklagte macht geltend, mit der Klägerin eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen zu haben, wonach das Gericht am Schweizer Wohnsitz der Klägerin für die Streitigkeiten aus dem Anwaltsvertrag international zuständig sei.

Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, das Landgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen möchte.

II.

Die Revision dürfte keinen Erfolg haben und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision dürften nicht vorliegen. Auf die Rechtsfrage, wegen derer das Landgericht die Revision zugelassen hat, kommt es nicht an.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zwar hätten die Parteien wirksam die internationale Zuständigkeit des Schweizer Gerichts vereinbart, doch habe sich die Beklagte beim Amtsgericht rügelos auf das Verfahren eingelassen (Art. 24 des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, LugÜ 2007), so dass dieses international zuständig geworden sei. Zugelassen hat das Landgericht die Revision wegen der Frage, ob § 504 ZPO im Rahmen des Art. 24 LugÜ 2007 anwendbar ist.

2. Die Ausführungen zur Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung dürften rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Die vom Landgericht angenommene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nur dann nicht gegeben, wenn die Parteien eine wirksame anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben und die Beklagte die fehlende internationale Zuständigkeit vor dem Amtsgericht rechtzeitig gerügt hat. Ersteres dürfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem bisherigen Vortrag der Parteien nicht der Fall sein. Insoweit hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

a) Vorliegend bestimmt sich die internationale Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a LugÜ 2007 nach dem Lugano-Übereinkommen, weil ein Gericht der Schweiz, ein Lugano-Staat, der nicht zugleich Mitgliedsstaat der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO) ist, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ 2007 ausschließlich zuständig sein soll. Wurde die ausschließliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte nach Art. 23 LugÜ 2007 wirksam vereinbart, so muss sich ein dennoch angerufenes deutsches Gericht für unzuständig erklären (Art. 26 Abs. 1 LugÜ 2007; Dasser/Oberhammer/Killias, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Art. 17 Rn. 32; Dasser/Oberhammer/Domej, aaO Art. 54b Rn. 5; Oetiker/Weibel, Basler Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Art. 64 Rn. 6), sofern sich der Beklagte nicht nach Art. 24 LugÜ 2007 rügelos auf das Verfahren einlässt. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch auf das Lugano-Übereinkommen aus dem Jahr 2007 (LugÜ 2007) und nicht auf das Lugano- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ 1988) abgestellt. Denn die Klägerin hat den Erlass des Mahnbescheids im Dezember 2011 beantragt, mithin nach dem 1. Januar 2010, als das neue Übereinkommen für die EU, Dänemark und Norwegen in Kraft getreten ist und selbst nach dem 1. Januar 2011, als das neue Übereinkommen in der Schweiz in Kraft getreten ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 - VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 6 f).

b) Die danach mögliche Vereinbarung einer internationalen Zuständigkeit ist jedoch nicht wirksam getroffen worden. Allein die Beklagte hat das ihr von der Klägerin zur Unterschrift zugeschickte Vollmachtsformular unterschrieben, in dem es ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung wie folgt heißt:

Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden ausdrücklich die Gerichte des Wohnsitzes des Bevollmächtigten als ausschließlich zuständig anerkannt.

Mit dieser Erklärung ist jedenfalls das Schriftformerfordernis des Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a LugÜ 2007 nicht eingehalten, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden muss.

aa) Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne dieser Regelung haben die Parteien nicht getroffen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn - jede - Partei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat. Das kann - abweichend von § 126 Abs. 2 BGB - auch in getrennten Schriftstücken geschehen, sofern aus ihnen die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen hinreichend deutlich hervorgeht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, NJW 2001, 1731 ). Nach Art. 23 Abs. 2 LugÜ 2007 genügt die elektronische Übermittlung, die keine handschriftlichen Unterzeichnungen ermöglicht. Inwieweit deswegen die Unterschrift auch darüber hinaus verzichtbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nur dann von einer schriftlichen Willenserklärung die Rede sein, wenn sie in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der den Urheber erkennen lässt. Der Formulartext der Vollmachtsurkunde enthält nur die Erklärung der Beklagten, nicht aber eine Erklärung der Klägerin. Das (beiderseitige) Schriftformerfordernis ist nicht schon deshalb erfüllt, weil die Klägerin der Beklagten diese Urkunde übersandt hat und von dieser unterzeichnet zurückgegeben worden ist. Das entspricht nicht dem, was im Rechtsverkehr allgemein unter einer schriftlichen Vereinbarung verstanden wird (vgl. für den Fall einer Bürgschaftsurkunde und zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ 1988 BGH, Urteil vom 22. Februar 2001, aaO S. 31 f; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 33; Oetiker/Weibel/Berger, aaO Art. 23 Rn. 42).

Allerdings entspricht dem Formerfordernis auch ein Briefwechsel. Zudem genügt zum formwirksamen Einbezug einer Gerichtsstandsklausel, die sich in anderen Dokumenten befindet, ein genereller schriftlicher Verweis auf die fragliche Urkunde; ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gerichtsstandsklausel ist nicht erforderlich (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., aaO; Oetiker/Weibel/Berger, aaO Art. 23 Rn. 42). Die Klägerin hat jedoch nicht in dieser Weise auf die Gerichtsstandsklausel in dem Vollmachtsformular oder überhaupt auf die Vollmachtsurkunde in ihrem Schreiben vom 29. Februar 2008, mit dem sie der Beklagten das Formular überlassen hat, Bezug genommen. Sie hat dieses Dokument nur insoweit angesprochen, als dass sie mitteilt, es der Beklagten absprachegemäß zur Unterschrift übersandt zu haben. Sie weist nicht darauf hin, dass die Vollmachtsurkunde vertragliche Regelungen enthalte. Sie nimmt auch nicht Bezug auf diese Regelungen oder macht in irgendeiner Form deutlich, dass sie insoweit das Angebot zum Vertragsschluss mache.

bb) Auch hat die Beklagte mit ihrer Unterschrift unter die Vollmachtsurkunde nicht frühere mündliche Absprachen der Parteien schriftlich bestätigt. Das hat keine der Parteien bislang so vorgetragen; dafür ist auch nichts ersichtlich.

c) Ist die vorgelegte Gerichtsstandsvereinbarung nicht formwirksam zustande gekommen, ist die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts nach Art. 2 Abs. 1 EuGVO/Art. 2 Abs. 1 LugÜ 2007 ohne Zweifel gegeben. Die Klägerin hat die Beklagte an ihrem Wohnsitz/Firmensitz verklagt.

III.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

Vorinstanz: AG Erding, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 314/12
Vorinstanz: LG Landshut, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 3190/12
Fundstellen
WM 2014, 534
ZInsO 2014, 739