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BGH - Entscheidung vom 30.10.2014

III ZR 71/14

Normen:
ZPO § 29c Abs. 1 S. 1-2
ZPO § 29 Abs. 3
BGB § 312
BGB § 312b
HWiG § 7 Abs. 1
VO (EG) Nr. 44/2001 Art. 16 Abs. 1
EUGVVO Art. 17

BGH, Urteil vom 30.10.2014 - Aktenzeichen III ZR 71/14

DRsp Nr. 2014/17391

Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bzgl. Zuständigkeit i.R.v. Ansprüchen auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 4. Februar 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 29c Abs. 1 S. 1-2; ZPO § 29 Abs. 3 ; BGB § 312 ; BGB § 312b; HWiG § 7 Abs. 1 ; VO (EG) Nr. 44/2001 Art. 16 Abs. 1; EUGVVO Art. 17;

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die im Fürstentum Liechtenstein ansässige Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags geltend. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.

Der Kläger unterzeichnete am 16. Juni 2008 einen an die D. AG gerichteten Verwaltungsauftrag und einen Serviceauftrag, mit dem er der Beklagten den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags mit einer langjährigen Laufzeit anbot. Ausweislich des Vertragsangebots sollte der Kläger eine Einmalanlage von 10.000 € zuzüglich eines Agios von 500 € sowie eine monatliche Anlage von jeweils 50 € zuzüglich eines Agios von 5 % leisten. Nach Ziffer VI 3 der Vertragsbedingungen des Serviceauftrags sollte der Vertrag liechtensteinischem Recht unterliegen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmte die Regelung Vaduz in Liechtenstein. Der Beklagten sollte es freistehen, ihre Rechte auch am Wohnsitz des Klägers oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte die Beklagte dem Kläger die Annahme des durch ihn erteilten Auftrags mit. Das Schreiben schließt mit der eingescannten Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten.

Mit Anwaltsschreiben vom 3. August 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung des Beteiligungsvertrags. Zugleich erklärte er den Widerruf und die Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der durch ihn erbrachten Einmalanlage von 10.500 € und von ihm gezahlten monatlichen Raten von jeweils 52,50 € abzüglich eines an ihn nach erfolgter Kontoauflösung ausbezahlten Guthabens von 9.698,89 € sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Er hat die Auffassung vertreten, das von ihm angerufene Amtsgericht D. - in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen, da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt worden sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge aus § 29c ZPO . Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung scheitere an § 29c Abs. 3 ZPO . Die Verweisung auf den Klageweg in Liechtenstein benachteilige ihn unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB , verstoße gegen den inländischen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB und stelle eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne von § 242 BGB dar.

Die Beklagte hat die örtliche und internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts D. gerügt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gerichtsstandsvereinbarung sei zulässig und wirksam.

Das Amtsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage jedoch abgewiesen, da sie unbegründet sei. Das Landgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist das Amtsgericht international nicht zuständig. Die Parteien hätten wirksam als ausschließlichen Gerichtsstand Vaduz im Fürstentum Liechtenstein vereinbart. Die Prüfung der Zuständigkeit richte sich nach deutschem Prozessrecht. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei gemäß §§ 38 , 40 ZPO zulässig. Die Parteien seien nach § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO berechtigt gewesen, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen, da die Beklagte in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Dem stehe § 29c Abs. 3 ZPO nicht entgegen. Zwar sei der Anwendungsbereich des § 29c ZPO eröffnet. Der Vorschrift des § 29c Abs. 3 ZPO lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass sie § 38 Abs. 2 Satz 1 ZPO einschränke.

Dem in § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO normierten Schriftformerfordernis sei - trotz der lediglich eingescannten Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten - Genüge getan.

Der Gerichtsstandsvereinbarung stehe auch nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen. Ein ausschließlicher Gerichtsstand werde durch § 29c ZPO vorliegend nicht begründet.

Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Eine Gerichtsstandsvereinbarung könne wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden. Es handele sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB . Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB liege ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den inländischen ordre public.

Der Gültigkeit der Rechtswahl stehe auch nicht Art. 29 EGBGB aF entgegen. Dem Vertrag fehle der nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 EGBGB aF erforderliche Inlandsbezug. Die Anwendbarkeit deutscher Verbraucherschutzbestimmungen sei gemäß Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF ausgeschlossen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach dem gewählten liechtensteinischen Recht wirksam.

II.

Der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht, die unbeschadet der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 , 84 ff), kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden.

1.

Die streitgegenständliche Gerichtsstandvereinbarung ist nach § 29c Abs. 3 ZPO nicht zulässig.

Nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, BGBl. I S. 3202) ist für Klagen aus Haustürgeschäften im Sinne des § 312 BGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I 42) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (jetzt: besonderer Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; siehe jeweils § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 312b BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642). Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich des § 29c ZPO für eröffnet gehalten, da der Kläger geltend gemacht habe, dass ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB vorliege (zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Klägervortrags vgl. MüKoZPO/Patzina, ZPO , 4. Aufl., § 29c Rn. 25; Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. Aufl., § 29c Rn. 9; Musielak/ Heinrich, ZPO , 11. Aufl., § 29c Rn. 14). Mithin ist von der Anwendbarkeit des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF auszugehen.

Bei der Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist - anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO - kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605 , 606). Der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung steht daher nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen (vgl. in einem Parallelfall KG, BKR 2014, 390, 391 f).

Der Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers ist in § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand ausgestaltet, um dem Verbraucher zugleich die Möglichkeit zu erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 278). Die Ausgestaltung des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand bedeutet indes nicht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, durch die dieser Gerichtsstand derogiert wird, gesetzlich nicht begrenzt beziehungsweise ausgeschlossen sein können. Letzteres erfolgt in § 29c Abs. 3 ZPO . Nach dieser Vorschrift ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig.

a)

Nach § 29c Abs. 3 ZPO ist eine von § 29c Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohn- und Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vorschrift erlaubt damit für den von ihr genannten Fall in Abweichung von § 29c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung (BeckOK/Toussaint, ZPO , § 29c [15.06.2014] Rn. 19; Musielak/Heinrich, ZPO , 11. Aufl., § 29c Rn. 13; Hk-ZPO/Bendtsen, 5. Aufl., § 29c Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO , 30. Aufl., § 29c Rn. 11).

b)

Hierin erschöpft sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der Regelungsgehalt des § 29c Abs. 3 ZPO jedoch nicht. Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genannten Ausnahmen jegliche von § 29c Abs. 1 ZPO , das heißt auch von - wie vorliegend - § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen (OLG Bamberg, Urteil vom 12. Juli 2013 - 6 U 8/13, Seite 6 f, n.v.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 5 U 73/12, Seite 3, n.v.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 72. Aufl., § 29c Rn. 7; Teuber, Die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, 2003, Seite 137 f; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, Seite 190).

aa)

Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 29c Abs. 3 ZPO , der sich uneingeschränkt auf den gesamten Absatz 1 von § 29c ZPO und nicht nur auf dessen Satz 2 bezieht (OLG Bamberg aaO; OLG Stuttgart aaO; Teuber aaO). Zwar betreffen die in § 29c Abs. 3 ZPO geregelten Fallkonstellationen, in denen ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung zulässig ist, Klagen gegen den Verbraucher und mithin § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO . Daraus folgt indes nicht, dass sich § 29c Abs. 3 ZPO insgesamt nur auf § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO bezieht.

bb)

Auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm sprechen für eine Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO dahingehend, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, die für Klagen des Verbrauchers von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichen, nicht zulässig sind.

(1)

Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügte Vorschrift des § 29c ZPO ist an die Stelle von § 7 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften ( HWiG ) vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122) getreten (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Nach § 7 Abs. 1 HWiG war das Gericht für Klagen aus Haustürgeschäften ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für Klagen des Verbrauchers galt mithin ein ausschließlicher Gerichtsstand, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht derogiert werden konnte. Sinn und Zweck des ausschließlichen Gerichtsstandes nach § 7 Abs. 1 HWiG war es, den Verbraucher davor zu schützen, seine Rechte im Wege der Klageerhebung an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, BTDrucks. 10/2876 S. 15).

(2)

Durch die Neufassung von § 7 Abs. 1 HWiG in § 29c Abs. 1 ZPO sollte der Verbraucher in gleicher Weise wie bisher geschützt werden und zusätzlich die Möglichkeit erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (BT-Drucks. 14/6040 aaO). Mit der somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Aufrechterhaltung des bisherigen Schutzniveaus wäre es indes nicht vereinbar, wenn durch die Neufassung nunmehr - entgegen § 7 Abs. 1 HWiG - dem Vertragspartner des Verbrauchers die Möglichkeit eröffnet würde, durch eine Gerichtsstandvereinbarung dem Verbraucher den Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO zu nehmen und ihn auf diese Weise dazu zu zwingen, seine Rechte an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (OLG Bamberg aaO; Teuber aaO). Hierdurch würde der Schutz des Verbrauchers im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nicht erweitert, sondern eingeschränkt.

Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung unverändert darin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - X AZR 362/02, WM 2003, 605 , 606). Dieser fortbestehende Zweck und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufrechterhaltung des Schutzniveaus des § 7 Abs. 1 HWiG unter gleichzeitiger Eröffnung zusätzlicher Gerichtsstände werden nur durch eine Auslegung von § 29 Abs. 3 ZPO dahingehend gewährleistet, dass der bisherige, durch § 7 Abs. 1 HWiG eröffnete Gerichtsstand für den Verbraucher erhalten bleibt und weiterhin nicht derogiert werden kann, von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarungen mithin nicht zulässig sind.

cc)

Die Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO im vorstehenden Sinne steht im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EUGVVO; vgl. hierzu Ganssauge, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im Internet, 2004, Seite 85). Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 EUGVVO nur in den dort bestimmten - vorliegend nicht einschlägigen - Fällen abgewichen werden. Insbesondere können Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nicht in den Hauptvertrag aufgenommen werden (Zöller/Geimer, ZPO , 30. Aufl., Art. 17 EUGVVO Rn. 1). Zwar sind - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - die Bestimmungen der EUGVVO vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nationalen Verbraucherzivilprozessrechts für außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EUGVVO liegende Sachverhalte hinter deren Schutzniveau zurückbleiben wollte, sind jedoch nicht ersichtlich.

2.

Das Berufungsgericht ist somit zu Unrecht von einer aufgrund der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung fehlenden internationalen Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Amtsgerichts ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO ).

Vorinstanz: AG Dillingen a. d. Donau, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 473/12
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 S 1238/13