BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 4 StR 253/14
DRsp Nr. 2014/17178
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen, weil die versäumte Handlung der Revisionsbegründung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanz: LG Kaiserslautern, vom 18.12.2013
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